Vorlage - CH-042/2022
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Beantragung einer sicheren Querung in Form eines Fußgängerüberweges im Ortsteil Sandkrug auf der Angermünder Straße (L200) im Bereich der Hausnummer 13. Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
Durch den Ortsteil Sandkrug in der Gemeinde Chorin führt die Landesstraße L200. Diese dient sowohl als Hauptzufahrts- bzw. Hauptausfallstraße für den Ortsteil als auch als Durchfahrtsstraße für den weiterführenden überörtlichen Verkehr. Die L200 teilt Sandkrug und muss folglich von Fußgängern gequert werden. Vor allem im Bereich des Gemeindehauses (Angermünder Str. 36) ist eine verstärkte Querung gegeben. Vor allem ältere Einwohnerinnen und Einwohner sowie zahlreiche Schulkinder müssen die Fahrbahn queren. Die Bushaltestellen in diesem Bereich werden von den Schulkindern täglich (Mo.-Fr.) genutzt. Die Querung der L200 ist mind. einmal am Tag notwendig. Auch außerhalb der Schulzeiten muss die Landesstraßen gequert werden, um den Spielplatz (hinter Angermünder Str. 22) oder den Fußballplatz (hinter Seestr. 38) zu nutzen. Auch für ältere Personen ist die Querung des vielbefahrenen Landesstraße oft ein großes Hindernis. Abhilfe konnte die Einrichtung einer sicheren Querung in Form eines Fußgängerüberweges (FGÜ) schaffen. Die Errichtung einer sicheren Querung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sind folgende Voraussetzungen für einen FGÜ zu erfüllen:
Für die Einrichtung eines FGÜ ist eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und Notwendigkeiten des FGÜ.
Die Einrichtung und Unterhaltung des FGÜ ist durch den Träger der Straßenbaulast vorzunehmen. Für L200 ist dies der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS Bbg). Die Markierung des FGÜ und die Aufstellung der Verkehrszeichen sind nach Anordnung durch den LS Bbg. vorzunehmen. Die Beleuchtung und die baulichen Voraussetzungen an den Gehwegen sind durch die Gemeinde Chorin zu realisieren. Die Kosten dafür sind aktuell noch nicht abschätzbar und werden in einem gesonderten Beschluss der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt. Wird die Beantragung des FGÜ durch die Gemeinde beschlossen und der Antrag durch den LS Bbg. befürwortet und letztendlich durch die SVB angeordnet, sind die in der VAO festgelegten baulichen Voraussetzungen (Beleuchtung, Anpassungen am Gehweg) durch die Gemeinde umzusetzen.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen zur Einrichtung eines FGÜ in der Ortslage Sandkrug an der L200 nicht gegeben. Zwar werden die mind. Verkehrsstärken an Kraftfahrzeugen erreicht, jedoch ist zu bezweifeln, dass die Mindestanzahl an Fußgängerquerungen (50-100 pro Stunden) erreicht wird. Dennoch wird die Einrichtung befürwortet.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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