Vorlage - NI-024/2022
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Sachverhalt:
Im Bereich der Schiffshebewerke ist während der Öffnungszeiten mit erheblichem Verkehr zu rechnen. Touristen, die mit dem Kraftfahrzeugen anreisen nutzen i. d. R. den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu den Hebewerken. Von dort aus laufen sie in nördlicher Richtung zum Park am alten Hebewerk. Der Park ist Ausgangspunkt für Besichtigungstouren. Dort starten die Gruppen (10 - 20 Personen) zum Haupteingang an der Hebewerkstraße. Hierbei müssen sie die durch den touristischen Verkehr stark frequentierte Straße queren. Regelmäßig kommt es in diesem Bereich zu gefährlichen Begegnungen zwischen Kraftfahrern und Fußgängern. Auch im Bereich der Straße „Lieper Schleuse“ fällt auf, dass Fußgänger oft den Fahrzeugverkehr nicht beachten.
Bei einem Vor-Ort-Termin mit dem Geschäftsführer der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH wurde über die aktuelle und künftige Besucherlenkung gesprochen. Es wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Querungsbereiche für Fußgänger sicherer zu gestalten. So wurde die Möglichkeit besprochen, einen Fußgängerüberweg auf der Hebewerkstraße im Bereich des Hauptzuganges zum Schiffshebewerk einzurichten. Weiterhin soll die Straße „Lieper Schleuse“ für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, mit Ausnahme für Anlieger, gesperrt werden. Auch soll ein verkehrsberuhigter Bereich (ugs. „Spielstraße“) eingerichtet werden. Fußgängern wird somit in der „Lieper Schleuse“ ein Vorrang eingeräumt. Die Querungsstellen „Parkplatz <> Park“ sollen auf der Fahrbahn markiert werden.
Die Errichtung einer sicheren Querung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sind folgende Voraussetzungen für einen FGÜ zu erfüllen: - Innerhalb geschlossener Ortschaften - Zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 50 km/h - Gehweg auf beiden Fahrbahnseiten oder ein weiterführender Fußweg vorhanden - FGÜ soll in Gehrichtung der Fußgänger liegen - Frühzeitige Erkennbarkeit und gute Sichtbeziehungen zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer (Erkennbarkeit FGÜ 100 m; Sichtweite von und auf Personen 50 m) - Verkehrsstärken in Spitzenzeiten mind. 200-300 Kfz/h bei 50-100/h Fußgängerquerungen - FGÜ sind behindertengerecht auszugestalten - Dauerhafte Beleuchtung des FGÜ; Lichtfarbe soll sich von der vorhandenen Beleuchtung abheben
Für die Einrichtung eines FGÜ ist eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim notwendig. Die Einrichtung und Unterhaltung des FGÜ ist durch den Träger der Straßenbaulast vorzunehmen. Für die Hebewerkstraße (L29) ist dies der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS Bbg). Die Markierung des FGÜ und die Aufstellung der Verkehrszeichen sind nach Anordnung durch den LS Bbg. vorzunehmen.
Die Beleuchtung und die baulichen Voraussetzungen an den Gehwegen sind durch die Gemeinde Niederfinow zu realisieren. Die Kosten dafür sind aktuell noch nicht abschätzbar und werden in einem gesonderten Beschluss der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt. Wird die Beantragung des FGÜ durch die Gemeinde beschlossen und der Antrag durch den LS Bbg. befürwortet und letztendlich durch die SVB angeordnet, sind die in der VAO festgelegten baulichen Voraussetzungen (Beleuchtung, Anpassungen am Gehweg) durch die Gemeinde umzusetzen.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen zur Einrichtung eines FGÜ im Bereich der Hebewerke gegeben. An den Wochenenden werden die mind. Verkehrsstärken an Kraftfahrzeugen i. d. R. erreicht. Auch die Mindestanzahl an Fußgängerquerungen (50-100 pro Stunden) wird in Spitzenzeiten erreicht. Die baulichen Voraussetzungen sind in Teilen gegeben. Entlang der Fahrbahn befindet sich auf beiden Seiten ein Gehweg. Ein direkter Anschluss vom Gehweg zur Fahrbahn muss realisiert werden, ebenso muss die Beleuchtung angepasst werden. Es konnten zwei mögliche Querungsstellen festgelegt werden (pinke u. gelbe Markeirungen; Anlage 1, Bild 1 u. Bilder 3 – 6) Der genaue Standort des FGÜ soll im Prüfverfahren der SVB festgelegt werden.
Für den Bereich „Lieper Schleuse“ sollte die vorhandene Beschilderung überprüft und angepasst werden. Derzeit ist der gesamte Bereich als eingeschränkte Haltverbotszone unmittelbar an der Einmündung Hebewerkstraße ausgewiesen. Die letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass das „Parkverbot“ allein nicht dazu führt, dass Verkehrsteilnehmer in Straße „Lieper Schleuse“ einfahren, um dort zu parken. So kommt es zwischen Parkplatzsuchenden und Fußgängern oft zu gefährlichen Begegnungen. Hier muss die Sicherheit der Besucher der Hebewerke erhöht werden. Um den individuellen Fahrzeugverkehr von der Straße fern zu halten, ist die Anordnung der Verkehrszeichen Vz. 260 – „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit Zusatzzeichen 1020-30 – „Anlieger frei“ sinnvoll. Um den Fußgängern im Bereich der „Lieper Schleuse“ Vorrang vor den Kraftfahrzeugen einzuräumen, ist die Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Bereichs sinnvoll. Die Aufstellung der Vz. 260 mit Zz. 1020-30 und 325.1-40 soll auf beiden Fahrbahnseiten erfolgen um die Sicherbarkeit zu erhöhen. Das eingeschränkte Haltverbot Vz. 290.1-40 kann entfallen (Anlage 1, Bild 9). Im Verkehrsberuhigten Bereich ist das Parken nur in gekennzeichneten Flächen gestattet. Diese sind in der „Lieper Schleuse“ nicht vorhanden.
Das Vz. 432-20 – „Pfeilwegweiser“ mit der Aufschrift „Lieper Schleuse“ (Anlage 1, Bild 12) kann entfallen und soll durch ein reguläres Straßennamenschild ersetzt werden.
Der „Schilderbaum“ mit den grünen touristischen Hinweisschildern an der Einmündung „Lieper Schleuse“, soll in Richtung Zufahrt zum Parkparkplatz versetzt werden (Anlage 1, Bild 10 u. 11).
Im Bereich der Zufahrt zum Parkplatz soll das Hinweisschild auf die gegenüberliegende Straßenseite versetzt werden (Anlage 1, Bild 10 u. Bild 13). Weiterhin ist das Vz. 253 – „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ entbehrlich, da sowohl Reisebusse als auch Wohnmobile diese Gewichtsbeschränkung passieren müssen. Das Vz. 314 – „Parken“ mit Zz. 1053-32 – „Gebührenpflichtig“ soll erhalten bleiben (Anlage 1, Bild 14).
Für die Änderung der Beschilderung in der Straße „Lieper Schleuse“ und an der Zufahrt zum Parkparkplatz müssen Aufwendungen i. H. v. ca. 1.500,00 EUR eingeplant werden.
Empfehlung der Verwaltung Um die Verkehrssicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, empfiehlt die Verwaltung alle 4 Punkte gemäß Beschlussvorschlag umzusetzen. Alternativ kann jede Maßnahme für sich umgesetzt werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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