Vorlage - CH-051/2022
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt aus dem Haushalt 2023, vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Chorin, folgende Vereine entsprechend der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Chorin vom 28. Januar 2021, zuletzt geändert durch Beschluss CH-41/2022 vom 29. September 2022, zu unterstützen.
Im Rahmen der Erstellung des Zuwendungsbescheides für den Verein Choriner Leben e. V. ist im Zuwendungsbescheid zu verankern, dass die Einrichtung sowie die nachhaltige Pflege und Wartung der Seilrutsche vom Verein sicherzustellen ist und nicht von der Gemeinde Chorin übernommen wird. . Sachverhalt:
Die Gemeinde Chorin hat es sich zur Aufgabe gemacht, die örtlichen Vereine und deren Vereinsarbeit auf Grundlage der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Chorin vom 28. Januar 2021, zuletzt geändert durch Beschluss CH-041/2022 vom 29. September 2022, zu fördern.
Die Vereine wurden aufgefordert bis zum Stichtag 30. Juni 2022 Ihre Antragsunterlagen auf Vereinsförderung für das Jahr 2023 einzureichen. Drei Vereine sind dem fristgerecht nachgekommen (vgl. Anlagen 1 bis 4) und zwei Vereine verfristet (vgl. Anlagen 5 und 6).
Folgende Anträge liegen zur Entscheidungsfindung vor:
Hinweis der Verwaltung:
Zu berücksichtigen sind die ab dem 1. Januar 2023 beschlossenen Höchstgrenzen für die Förderung entsprechend § 3 der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Chorin (Beschluss CH-041/2022).
Die antragstellenden Vereine wurden über die Änderung der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Chorin schriftlich in Kenntnis gesetzt
Entsprechend Beschluss CH-055/2022 zum Haushaltsplan 2023 der Gemeinde Chorin stehen für die Vereinsförderung im Haushaltsjahr 2023 3.100,00 Euro zur Verfügung.
Vorschlag der Verwaltung:
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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