Vorlage - PS-022/2022
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Parsteinsee beschließt, die Satzung der Gemeinde Parsteinsee über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Parsteinsee (Sondernutzungssatzung) gemäß der Anlage 2 PS-022/2022.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Parsteinsee hat auf Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i. V. m. dem Brandenburgischen Straßengesetz einerseits die allgemeine Aufgabe die Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen und andererseits für die über den Gemein-gebrauch hinausgehende Nutzung der Straßen, Wege und öffentliche Flächen entsprechende Sat-zungen zu erlassen, hier die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Parsteinsee.
Das Brandenburgische Straßengesetz aus dem Jahre 2009, zuletzt geändert 2018, enthält ausreichende gesetzliche Regelungen für Sondernutzung, Gemeingebrauch sowie Anliegergebrauch aller öffentlich gewidmeten Straßen.
Ausdrücklich erlaubt das Brandenburgische Straßengesetz, dass Gemeinden durch Satzungen bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und deren Ausübung regeln (§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz -BbgStrG).
Weiterhin ist im Sinne des § 21 des BbgStrG geregelt, dass für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden können. Bei der Bemessung der Gebühren ist darauf zu achten, dass Art und Umfang der Einwirkung auf die Straße und den Gemeindegebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt werden.
In der Gebührentariftabelle wurden die Gebührentarife einheitlich für alle amtsangehörigen Gemein-den des Amtes Britz-Chorin-Oderberg erstellt.
Hierbei muss die Verwaltung in dem Verwaltungsbescheid ihr ausgeübtes Ermessen in der vorgegebenen Spanne nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigen.
Der Geltungsbereich der Sondernutzungssatzung erstreckt sich auf alle für den öffentlichen Ver-kehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Parsteinsee. Hierzu zählen auch die Bundes -und Landesstraße innerhalb der Gemeinde.
Die wesentliche Änderung der Neufassung der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Parsteinsee ist eine Begrenzung der Anzahl an Wahlplakaten.
Gemäß § 7 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Parsteinsee ist Plakatwerbung, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht für einen Zeitraum von 2 Monaten vor dem Wahl -oder Abstimmungstag zu genehmigen, so-weit keine anderslautenden Regeln dem entgegenstehen.
Bisher hat die Gemeinde auf eine Begrenzung bezüglich der Anzahl der Wahlplakate verzichtet.
Besonders fiel die erhöhte Plakatierung der Parteien bei der Bundestagswahl 2021 in der Gemeinde Parsteinsee auf. Durch die erhöhte Plakatierung ist das sonst positive Ortsbild gestört.
Ein grundsätzliches Verbot von Wahlwerbung ist gesetzlich nicht möglich, jedoch wird den Kommunen das Recht eingeräumt, durch Erlass entsprechender Satzungen die Anzahl der Wahlwerbung zu begrenzen.
Durch diese Begrenzung der Wahlwerbung wäre es möglich das positive Erscheinungsbild der Gemeinde Parsteinsee aufrecht zu erhalten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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