Vorlage - CH-053/2022
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Die Liegenschaft des ehemaligen Klosters Chorin ist Eigentum des Landes Brandenburg. Seit dem Jahre 2012 gibt es einen Besitzüberlassungsvertrag zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und der Gemeinde Chorin. Die Gemeinde verpflichtete sich in diesem, die Klosteranlage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ihre wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen und ihre kulturelle und kirchliche Nutzung zu gewährleisten. Um die Umsetzung dieser gemeinsamen Anliegen sicherzustellen, gründete die Gemeinde den Eigenbetrieb Kloster Chorin. Dieser arbeitet äußerst erfolgreich – alleine die Anzahl von ca. 90.000 Besuchern jährlich legt hierfür ein beredtes Zeugnis ab. Es war von Anfang an absehbar, dass der Betrieb wirtschaftlich verlustträchtig sein würde und eines Zuschusses bedürfe. Das Land Brandenburg gewährte als Betrag einen jährlichen Verlustausgleich in Höhe von 60 T€ gemäß § 3 des Besitzüberlassungsvertrages vom 19.07.2012. Mit der ersten Nachtragsvereinbarung aus dem Jahre 2018 zum Besitzüberlassungsvertrag erhöhte das Land Brandenburg diesen Verlustausgleich auf jährlich 90.000 €. Trotz dieser Zahlungen ist der Eigenbetrieb momentan nicht wirtschaftlich zu führen. Wegen der betriebswirtschaftlichen Details wird auf die ausführliche Sitzungsvorlage CH-032/2021 zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.03.2021 verwiesen. In dieser Sitzung wurde beschlossen:
Beschluss „Der Amtsdirektor wird beauftragt, mit dem Land Brandenburg Verhandlungen aufzunehmen, um frühestmöglich: - den Besitzüberlassungsvertrag zu kündigen, - den Eigenbetrieb aufzulösen, - die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung der Angestellten aufzuzeigen Zusätzlich wird der Amtsdirektor beauftragt, mit dem Land Brandenburg zu einer Vermeidung der vorstehenden Schritte Vertragsverhandlungen über den vorzeitigen Abschluss eines Besitzüberlassungsvertrages zu führen, der vollumfänglich die bestehenden strukturellen Probleme für die Gemeinde Chorin aus der Bewirtschaftung der landeseigenen Liegenschaft vermeidet. Hierzu gehört beispielsweise die Umwandlung des Verlustgleiches in einen auskömmlichen Zuschuss. Der Eigenbetrieb soll in die Lage versetzt werden, die Bewirtschaftung der Klosteranlage wirtschaftlich führen zu können. Dazu gehört die Aufnahme verbindlicher Regelungen in Sachen Choriner Musiksommer e.V. in den Besitzüberlassungsvertrag. Die Ergebnisse der Verhandlungen sind der Gemeindevertretung bis 30. Juni 2021 vorzulegen, damit eine spätere Beschlussfassung zum Umgang mit dem Besitzüberlassungsvertrag fristgemäß erfolgt.“
Mit Schreiben vom 06.04.2021 wurde das Land Brandenburg, Ministerium der Finanzen und Europa (MdFE) über obigen Beschluss und den diesem zugrundliegenden wirtschaftlichen Zwängen der Gemeinde Chorin informiert. Das MdFE bestätigte den Eingang des Schreibens am 19.04.2021 und teilte mit, dass es sich Gesprächen als Eigentümer des Grundstückes nicht verschließen würde. Weiterhin wurde aufgeführt:
„…Für eine zielorientierte Diskussion zum weiteren Umgang mit der Klosteranlage ist es aus meiner Sicht unerlässlich, dass Sie in einem ersten Schritt - aufbauend auf Ihren Analysen – konkrete Vorstellungen formulieren, die für eine wirtschaftliche und langfristig tragfähige Perspektive maßgeblich wären….“
Dieser Aufforderung des MdFE kam der Amtsdirektor mit Schreiben vom 03.05.2021 nach und teilte mit: „…besten Dank für Ihr Schreiben. Ich bin sehr erfreut, dass das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) als Eigentümer der Liegenschaft „Kloster Chorin“ sich Gesprächen zur Entwicklung einer tragfähigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Perspektive nicht verschließen wird. Die Gemeinde Chorin und deren Eigenbetrieb sind sich bewusst, dass angesichts der aktuellen äußeren Umstände gewaltige finanzielle Herausforderungen vor der Landesregierung stehen. Daher soll die neue Übereinkunft eine nachhaltige Bewirtschaftung der Anlage durch den Eigenbetrieb gewissermaßen als Dienstleister für die Landesregierung dermaßen sicherstellen, dass auch die Chance besteht, den Zuschussbedarf für die Folgejahre in Abhängigkeit vom geschäftlichen Erfolg sukzessive zu verringern. In Ergänzung meines vorigen Schreibens möchte ich daher einige Vorschläge zur Modifizierung der bestehenden Regelungen zur Diskussion stellen.
Flexibler Verlustausgleich Der Besitzüberlassungsvertrag sieht gemäß § 2 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde die Klosteranlage der Öffentlichkeit zugänglich macht, die wissenschaftliche Erforschung unterstützt und ihre kulturelle und kirchliche Nutzung unterstützt. Soweit der Gemeinde im Zuge der Erfüllung des Nutzungszweckes Verluste entstehen, werden diese bis zu einem Höchstbetrag von 90 T€ jährlich ausgeglichen. Darüber hinaus gehende Verluste trägt die Gemeinde Chorin. In meinem Schreiben vom 06.04.2021 legte ich jedoch dar, dass die Gemeinde keine Verluste aus der Geschäftstätigkeit tragen kann. Ergänzend möchte ich mitteilen, dass sich Chorin derzeit immer noch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet. Bisher ist immer noch kein Weg gefunden worden, einen gesetzeskonformen Haushaltsplan mit einem tragfähigen Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Der Eigenbetrieb ist wirtschaftlich in die drei Sparten Museum, Parkplatz und Besucherservice gegliedert, die in unterschiedlicher Weise zum Geschäftserfolg beitragen. Im Zuge der Verlustausgleichsberechnung wurden bisher die Ergebnisse der Sparte Museum zugrunde gelegt. Erkennbar ist aus Tabelle 1, dass der Verlustausgleich für den gesamten Betrachtungszeitraum von 2013 bis 2019 die Verluste der Sparte Museum nicht ausgleicht und die verbleibenden Verluste durch die Ergebnisse der weiteren Sparten gedeckt werden müssen. Allerdings gilt, dass der Parkplatz von der Gemeinde Chorin unter Zuhilfenahme von Fördermitteln errichtet wurde und sich seit geraumer Zeit in Bewirtschaftung durch den Eigenbetrieb befindet, der die Parkgebühren als Erlöse für sich vereinnahmt. Das bestehende Arrangement hat jedoch negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Chorin. Dies schilderte ich bereits im Schreiben vom 06.04.2021. Durch die Einbeziehung der Parkplatzergebnisse in den Geschäftsbetrieb des Eigenbetriebes leistete die Gemeinde einen gewaltigen finanziellen Beitrag, der ursächlich auch für die gegenwärtige finanzielle Situation der Gemeinde ist.
Spartenergebnisse Kloster Chorin 2013-2019 Tabelle 1, Quelle: Jahresabschlüsse Eigenbetrieb Kloster Chorin
Aus hiesiger Sicht wäre es daher erforderlich, einen flexiblen Verlustausgleich dergestalt auf den Weg zu bringen, dass beim Ausgleich der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg der Sparte Museum betrachtet wird. Weiterhin sollte künftig die Sparte Besucherservice in die Berechnung mit einfließen. Dies könnte im Interesse des Landes liegen. Zum einen ist dies durch den Nutzungszweck lt. Besitzüberlassungsvertrag gedeckt und zum anderen werden die künftigen zu erwartenden positiven Ergebnisse aufgrund der Flexibilität des Verlustausgleiches zu einem Abschmelzen der Zahlungen führen. Als Beispiel führe ich nachfolgend die Planwerte des Wirtschaftsplanes 2020 bei. Dieser ist jedoch Ende 2019 ohne Berücksichtigung der Pandemie aufgestellt worden.
Planwerte Wirtschaftsplan 2020 Tabelle 2, Quelle: Wirtschaftsplan 2020 Eigenbetrieb Kloster Chorin
Was würde aus der Tabelle 2 für die Höhe eines variablen Verlustausgleichs in 2020 folgen? Der Verlust betrüge 90 T€ zuzüglich 34,8 T€ abzüglich 28 T€ Überschuss Besucherservice. Somit entstünde ein flexibler, dynamischer Verlustausgleich von 96,8 T€ statt eines statischen Ausgleichs von 90 T€ . Angesichts der erfolgreichen Bemühungen des Eigenbetriebes, diese Sparte auszubauen, ist eine dauerhafte Verringerung des Verlustausgleichs auf unter 90 T€ jährlich denkbar. Der Verlustausgleich ist in der Höhe auf die Ergebnisse des geprüften und beschlossenen Vorjahresabschluss des Eigenbetriebes zu beziehen.
Entstehende Überschüsse der Sparte Parkplatz werden dem Eigenbetrieb zugeführt und gehen nicht in die Berechnung des flexiblen Verlustausgleiches ein. Der Überschuss Parkplatz wird sich in Zukunft massiv verringern, da der Saldo aus Abschreibungen und Auflösungen Sonderposten statt im Haushalt der Gemeinde Chorin ab 2020 im Jahresabschluss des Eigenbetriebes eingestellt wird. Von diesen ggf. entstehenden Überschüssen werden Investitionen in den Parkplatz auf den Weg gebracht. Erforderlich ist u.a. die Errichtung eines Sanitärbereiches sowie einer Stellgelegenheit für Wohnmobile und Wohnwagen.
Einmalzahlung als Liquiditätszuschuss Der Tabelle 1 lässt sich entnehmen, dass ein Gesamtergebnis der Sparte Museum von 2013 – 2019 in Höhe von -298,10 T€ trotz Verlustausgleich entstanden ist. Die Sparte Besucherservice verzeichnet für den gleichen Zeitraum einen Überschuss von 61,70 €. Eine Einmalzahlung in Höhe des Saldos dieser beiden Sparten wäre wünschenswert. Daher bitte ich um die Erstattung des Betrages von 236,4 T€. Alternativ wäre auch eine Ablösung der Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde Chorin denkbar. Diese stammen in Höhe von 123.580,88 € aus dem Gründungsjahr des Eigenbetriebes – hinzu kommt ein Liquiditätszuschuss der Gemeinde Chorin an den Eigenbetrieb in Höhe von 50 T€. Somit entstünde in dieser Berechnungsvariante ein zu erstattender Betrag von ca. 173 T€.
Vertragliche Änderungen Neben den notwendigen Änderungen des finanziellen Arrangements sind auch einige weitere vertraglichen Regelungen weiterzuentwickeln. Insbesondere die konkreten Belange der Nutzung, die in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) zu bestimmen sind, bedürfen einer konkreteren Ausgestaltung. Dies muss aber nicht zwingend im Besitzüberlassungsvertrag abschließend geregelt werden. Hier bietet es sich an, dass Nutzungskonzept aus dem Jahre 2013 weiterzuentwickeln und mit Blick auf die neuen Herausforderungen anzupassen. Das durch das MWFK zu bestätigende neue Nutzungskonzept soll zu einem späteren Zeitpunkt, aber möglichst noch in 2021 als Anlage zum Besitzüberlassungsvertrag ebenso Verbindlichkeit bezüglich einiger Nutzungsdetails schaffen. Wünschenswert wäre, dass die Anlage eine stärkere museale Ausrichtung erfährt. Weiterhin wäre die exklusive Stellung des Choriner Musiksommers e.V. (CMS) zu hinterfragen. Dieser ist ein seit Jahrzehnten bewährter Partner, der sich in einzigartiger Weise mit seinem kulturellen Angebot „Choriner Musiksommer“ um die Musik und die kulturelle Nutzung der Klosteranlage verdient gemacht hat. Als vor wenigen Jahren zwischen Gemeinde Chorin und Choriner Musiksommer e.V. partnerschaftlich um einen neuen Vertrag gerungen wurde, nahm 2018 der seinerzeitige Chef der Staatskanzlei Herr Martin Gorholt Kontakt mit dem Amtsdirektor auf und drang nachdrücklich auf einen zügigen Vertragsabschluss mit dem CMS. Es scheint somit ein Interesse des Landes Brandenburg an der exklusiven Einbindung des CMS bei der kulturellen Nutzung der Klosteranlage zu geben. Dies müsste ggf. seinen Niederschlag im Nutzungskonzept finden. Im Vorjahr musste pandemiebedingt die Konzertreihe Choriner Musiksommer des CMS ausfallen. Gleichwohl durften Besucher die Anlage nutzen. Es zeigte sich, dass wesentlich mehr Einnahmen durch die Besucher eingenommen werden konnten als durch die Mietzahlungen des CMS für den gleichen Nutzungszeitraum. Insoweit ist durch die starke Einbindung des CMS die Möglichkeit der Geschäftsoptimierung für den Eigenbetrieb eingeschränkt. Denkbar wäre auch ein genereller späterer Veranstaltungsbeginn um 19:00 Uhr, um einen Kompromiss zwischen musealer und kultureller Nutzung herbeizuführen. Auch diese Gemengelagen sollte im Nutzungskonzept näher betrachtet werden.
Abschließend möchte ich zusammenfassend die Erwartungen in Kurzform noch einmal darstellen. - Flexibler Verlustausgleich als jährliche Zahlung auf der Basis der geprüften und bestätigten Jahresabschlüsse des Vorjahres. Zur Berechnung des Verlustausgleiches werden die Sparten Museum und Besucherservice herangezogen. - Eine Einmalzahlung, um die Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde Chorin abzulösen bzw. den Verlustvortrag abzuschmelzen. - Eine Überarbeitung des Nutzungskonzeptes durch den Eigenbetrieb Kloster Chorin. Hier sind Details der Nutzung fortzuentwickeln. Das durch das MWFK genehmigte Nutzungskonzept wird später Anlage zum Besitzüberlassungsvertrag.
Angesichts dessen, dass ich der Gemeinde bis Ende Juni 2021 ein Ergebnis unserer Gespräche darstellen muss, schlage ich vor, dass wir die weiteren Verhandlungen persönlich oder mittels Videokonferenz führen, um in unseren Gesprächen zügig voranzuschreiten. Als Verhandlungsführer der Gemeinde bitte ich ggf. die Kämmerin und die Leiterin des Eigenbetriebes hinzu. Als Anlage füge ich diesem Schreiben eine ergänzende Einschätzung zum Betrieb des Klosters Chorin der Eigenbetriebsleiterin bei.“
Als Antwort auf o.a. umfangreichen Schriftsatz teilte nunmehr das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) mit Schreiben vom 17. Juni 2021 mit, dass das MdFE als Vertragspartner der Gemeinde noch erheblichen Klärungsbedarf hätte, so dass leider noch kein Lösungsvorschlag angeboten werden könne. Sobald sich neue Lösungsvorschläge anbieten würden, käme eine Information an die Gemeinde. Im weiteren Verlaufe gab es zwei Gesprächsrunden zwischen Vertretern des MWFK, dem Choriner Musiksommer e.V., dem Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM) und dem Amtsdirektor, der Werkleiterin und der Kämmerin. Im Ergebnis wurde u.a. vereinbart, dass Maß und Art der Nutzung der Klosteranlage genauer betrachtet und eine interministerielle Abstimmung zur weiteren Vorgehensweise vorgenommen wird. Ein Ergebnis ist der Amtsverwaltung nicht mitgeteilt worden. Eine weitere Einbindung der Amtsverwaltung erfolgte nicht. Das wirtschaftliche Ergebnis des Eigenbetriebes zum 31.08.2022 beträgt -16T€. Die weitere Entwicklung in diesem Jahr bleibt hochrisikobehaftet. Ein Risiko, welches der Gemeinde Chorin als Träger des Eigenbetriebes nicht aufgebürdet werden kann. Die aktuellen Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde Chorin belaufen sich bereits auf 173 T€. Angesichts des wirtschaftlichen Risikos der Geschäftsführung und des erkennbaren fehlenden Willen des Landes Brandenburg konstruktiv an der Problemlösung mitzuwirken, ist eine Kündigung des Besitzüberlassungsvertrages durch die Gemeinde Chorin erforderlich und angemessen, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten aktiv entgegenzutreten.
Der Besitzüberlassungsvertrag kann von der Gemeinde mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit gekündigt werden. Macht die Gemeinde von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich die Laufzeit um weitere fünf Jahre. Sollte die Kündigung in diesem Jahr erfolgen, so wird diese zum 1.1.2024 wirksam. Die verbleibende Zeit nach der Kündigung könnte genutzt werden, um weiter in einem angemessenen Zeitraum zu sondieren, ob sich noch eine für beide Vertragspartner gleichermaßen akzeptable Vertragslösung finden ließe.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |