Vorlage - OD-055/2022
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg verlangt gemäß § 135 (5) Satz 4 BbgKVerf vom Amt Britz-Chorin-Oderberg die Rückübertragung der Trägerschaft der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung „Oderberger Rasselbande“ und „Am Albrechtsberg“ zum nächstmöglichen Termin. Sachverhalt: Das Amt Britz-Chorin-Oderberg ist Träger von 7 Kindertagesstätten, zu denen auch der Kindergarten "Oderberger Rasselbande" und der Hort "Am Albrechtsberg" gehören. Der Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wurde durch die Stadtverordneten der Stadt Oderberg beauftragt, den Verfahrensweg und die Rahmenbedingungen für eine Rücknahme der Trägerschaft und eine Übertragung der Trägerschaft auf einen freien Träger zu prüfen. Die Stadt Oderberg hat auf der Grundlage des § 135 (5) Satz 4 der Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) die Möglichkeit, die Rückübertragung der Aufgabe zu verlangen und auf einen anderen Träger zu übertragen. Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetz-buches - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) definiert im § 14 (2) die Anforderungen an den Träger. Dieser muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften des Kita-Gesetzes zu führen.
Über ein Interessenbekundungsverfahren ist es möglich, freien Trägern darzulegen, unter welchen Bedingungen eine Übertragung der Trägerschaft auf einen freien Träger erfolgen könnte. Bekunden ein oder mehrere Träger Interesse, dann sind Beschlüsse nach § 135 (5) BbgKVerf zu fassen. Vor der Übertragung von der Stadt Oderberg auf einen freien Träger ist die Rücknahme der Trägerschaft und der Personalübergang auf die Stadt Oderberg notwendig. Der Personalrat ist sowohl bei Rücknahme der Trägerschaft als auch bei Übertragung der Trägerschaft auf einen freien Träger nach § 64 Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG) mitbestimmungspflichtig. Mittels Elternbriefen und Informationen der Kita-Ausschüsse werden die Eltern in diesen Prozess einbezogen. Zieltermin für die Übertragung an einen freien Träger durch die Stadt Oderberg ist frühestens der 01.01.2024.
Die Rücknahme der Trägerschaft durch die Stadt Oderberg und später die Übertragung der Trägerschaft an einen freien Träger, haben Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse (Betriebsübergang nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Für den alten und den neuen Betriebsinhaber besteht vor Betriebsübergang eine Informationspflicht der Arbeitnehmer/innen. Liegt ein Betriebsübergang vor, wird der Erwerber der neue Arbeitgeber der Arbeitnehmer/innen. Nach § 16 (3) KitaG ist die Stadt als Standortgemeinde auch nach Übertragung der Trägerschaft an einen Dritten verpflichtet, das Gebäude/Grundstück bereitzustellen, die Kosten für deren Bewirtschaftung und Erhaltung und die ungedeckten Betriebskosten unter dem Aspekt der Angemessenheit zu übernehmen. Dazu gehört es auch, die Investitionen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Auflagen Dritter - wenn die Nichterfüllung den Betrieb gefährdet- zu finanzieren. Für den Hort ist als Besonderheit zu beachten, dass nur zwei Räume fest in dessen Nutzung sind. In der Vereinbarung ist deshalb die Doppelnutzung der Schulräume zwischen der Stadt Oderberg und dem freien Träger zu fixieren.
Finanzielle Auswirkungen bei: Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg Alle Aufwendungen, Erträge und Investitionsein- bzw. -auszahlungen, so auch die für das beschäftigte Personal, werden über den Amtshaushalt finanziert (KTR 36504/ KST 80301/80311). Die Personalkosten werden zu ca. 86 % aus Landeszuschüssen finanziert. Die verbleibende Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen werden der Stadt Oderberg im Rahmen des Kostenausgleichs in Rechnung gestellt. Der nach Abzug der Landeszuschüsse, der Elternbeiträge und anderer Zuwendungen verbleibende Zuschussbedarf für die laufenden Erträge und Aufwendungen, einschließlich der Abschreibungen, wird also aus dem Haushalt der Stadt refinanziert.
Trägerschaft der Stadt Oderberg Übernimmt die Stadt die Trägerschaft werden alle Erträge, Aufwendungen, auch die für das Personal sowie die Investitionsein- bzw. -auszahlungen im Haushalt der Stadt ausgewiesen. Den Zuschussbedarf, der sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen sowie den Ein- und Auszahlungen für Investitionen ergibt, trägt die Stadt Oderberg.
Träger der freien Jugendhilfe Liegt die Trägerschaft für die Kindertagesstätten bei einem freien Träger, muss die Stadt Oderberg nach § 16 (1) des KitaG die Kosten, die nach Abzug der Zuschüsse der örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis), der Elternbeiträge und der Eigenleistungen des Trägers der Einrichtung tragen. Außerdem stellt die Stadt nach § 16 (3) KitaG BB die notwendigen Gebäude und Grundstücke zur Verfügung. Für Kinder, die ihren Wohnort außerhalb von Oderberg haben, werden den Wohnortgemeinden Kostenausgleiche berechnet.
Der Finanzbedarf im Haushalt der Stadt Oderberg ist nach dem aktuellen Stand der Berechnungen bei allen drei Modellen gleich, weil die Gemeinden verpflichtet sind, die nicht aus anderen Erträgen gedeckten Kosten zu decken.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |