Vorlage - BR-051/2022
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt die Änderung der Verkehrsrechtlichen Anordnung 2014O00396 zum „Wohngebiet Wilhelmstraße“. Die Änderung soll wie folgt umgesetzt werden:
oder
oder
Der Amtsdirektor wird beauftragt einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen.
Sachverhalt:
Die Straße „Am Grund“, über die aktuell der Zugang zum Schulgelände erfolgt, wird ab der Buswendeschleife „Schulstraße“ als Einbahnstraße in Richtung Bahnhof ausgewiesen. Sie mündet im Süden mit einer scharfen und schwer einsehbaren Linkskurve in die „Weberstraße“. Durch Zusatzzeichen ist das Befahren in Gegenrichtung für Radfahrer gestattet. Ein Gehweg ist nicht vorhanden.
In der Sitzung der Gemeindevertretung Britz am 26.09.2022 wurde über parkende Fahrzeuge im Bereich der „Weberstraße“ diskutiert. Zwischen der Einmündung „Friedrichstraße“ und dem Abzweig zum Sportplatz werden regelmäßig Pkw abgestellt. Schulkinder die fußläufig oder mit dem Rad über die „Weberstraße“ und die Straße „Am Grund“ das Schulgelände erreichen wollen, müssen die o. g. Kurve passieren. Entgegenkommenden Kraftfahrzeugen wird die ohnehin eingeschränkte Sicht im Kurvenbereich durch parkende Pkw zwischen der „Friedrichstraße“ und dem Abzweig zum Sportplatz weiter eingeschränkt. Um in diesem Bereich die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer (Radfahrer) und der Fußgänger zu verbessen, wurde die Verwaltung gebeten diesen Bereich zu prüfen.
Durch die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landeskreis Barnim (SVB) wurde auf Antrag der Gemeinde Britz die Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) für das „Wohngebiet Wilhelmstraße“ 2014O00396 im August 2021 umfassend angepasst. Kleine Änderungen erfolgten im September 2021. Einschränkungen zum Parken bzw. Halten im Bereich der „Weberstraße“ sind nur im vorderen Teil (Landgasthof) vorhanden. Parkdruck auf der Fahrbahn ist jedoch in diesem Bereich nicht gegeben. Der parallel zur Bahnlinie verlaufende, großzügige, kostenfreie und zeitlich nicht beschränkte Parkplatz bietet ausreichend Kapazität.
Durch die Verwaltung wurde der Bereich der „Weberstraße“ begutachtet und die vorhandene Parksituation und die Verkehrsführung der Radfahrer und Fußgänger bewertet. Konfliktpotenzial konnte erkannt und Lösungsvorschläge, die nachfolgend in den Varianten 1 – 3 beschrieben werden, erarbeitet werden.
Variante 1
Mit der Aufstellung nur eines Vz. 286 (Eingeschränktes Haltverbot) an der Einmündung „Friedrichstraße“ in Fahrtrichtung Sportplatz wird das Parken auf der Seite der Wohnbebauung an der „Weberstraße“ unterbunden. Möglich ist jedoch, dass die parkenden Fahrzeuge auf die gegenüberliegende Straßenseite ausweichen.
Variante 2
Zusätzlich zum in der Variante 1 aufgestelltem Vz. 286 (Eingeschränktes Haltverbot) wird auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite an der Einmündung zum Sportpatz das Vz. 286-10 (Eingeschränktes Haltverbot Anfang) aufgestellt. Das Vz. 286-20 (Eingeschränktes Haltverbot Ende) grenzt den Bereich des Parkverbotes an der Einmündung „Friedrichstraße“ ab. So wird verhindert, dass im Bereich „Friedrichstraße“ und Einmündung Sportplatz geparkt werden kann.
Variante 3
Das Verkehrszeichen Vz. 283 (Absolutes Haltverbot) an der Einmündung „Weberstraße/ Eberswalder Straße“ entfällt. In der gesamten „Weberstraße“ wird das Parken untersagt. Dazu ist die Aufstellung von 8 Verkehrszeichen notwendig.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Varianten 2 und 3 geeignet, die v. g. Probleme in diesem Bereich zu entschärfen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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