Vorlage - OD-057/2022

 
 
Betreff: Ausweisung einer 30 km/h-Zone für das Wohngebiet "Neuendorf, östlich der B158"
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:32.81
Beratungsfolge:
Entwicklungsausschuss Oderberg Entscheidung
07.12.2022 
Entwicklungsausschuss Oderberg zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
14.12.2022 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt den

 

 

 

Entwurf 1,

die Aufstellung einzelner Verkehrszeichen 274-30 (30 km/h)

gemäß Lageplan der Anlage 1 Bild 1,

oder

 

 

Entwurf 2,

die Einrichtung einer Tempe 30-Zone

gemäß Lageplan der Anlage 1 Bild 2.

 

Der Amtsdirektor wird beauftragt einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen.

 

 


Sachverhalt:

 

Das Wohngebiet in Neuendorf östlich der B158, ist Teil der Ortslage Neuendorf. In diesem Gebiet ist der nördliche Teil einspurig asphaltiert. Im südlichen Abschnitt (ab „Wendeschleife“) ist die Fahrbahn unbefestigt. Ein Gehweg ist im gesamten Gebiet nicht vorhanden. Fußnger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge teilen sich die Fahrbahn.

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).

 

r die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.

 

Durch die Verwaltung wurden nachfolgend zwei Vorschläge für eine entsprechende Beschilderung erarbeitet:

 

  1. Aufstellung einzelner Vz. 30 km/h

Um für den gesamten Bereich des Wohngebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, ist die Aufstellung mehrerer Vz. 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) notwendig. Nur mit einer regelmäßigen Wiederholung ist es für ortsunkundige Fahrzeugführer ersichtlich, welche Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt. Die Standorte der einzelnen Vz. sind der Anlage 1 Bild 1 zu entnehmen. Für die Beschilderung sind 7 Vz. inkl. Rohrpfosten und Halterung notwendig.

 

 

Anz.

Einzelpreis

Gesamtpreis

Vz. 274-30 30 km/h

7

40,00 EUR

280,00 EUR

Rohrpfosten inkl. Halterung

7

55,00 EUR

385,00 EUR

Leistung Baubetriebshof

1

100,00 EUR

100,00 EUR

Gesamt:

765,00 EUR

 

 

  1. Geschwindigkeitsbeschränkung durch Tempo 30-Zone

Um auf eine Vielzahl von Verkehrszeichen zu verzichten, ist die Ausweisung einer Tempo 30-Zone möglich. Der Beginn und das Ende sind mit dem Vz. 274.1-40 (Tempo 30-Zone) zu beschildern. Eine Wiederholung einzelner Vz. ist nicht notwendig. Weitere Vorschriften leiten sich nicht von diesem Vz. ab.

 

 

Anz.

Einzelpreis

Gesamtpreis

Vz. 274.1-40 Tempo 30-Zone

2

65,00 EUR

130,00 EUR

Rohrrahmen inkl. Halterung

2

105,00 EUR

210,00 EUR

Leistung Baubetriebshof

1

100,00 EUR

100,00 EUR

Gesamt:

440,00 EUR

 

 

 

Empfehlung der Verwaltung:

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für den benannten Bereich sinnvoll und kann die Sicherheit der Fußnger erhöhen. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone (Anlage 1 Bild 2) ist der Einzelbeschilderung vorzuziehen und sollte so beschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2022/2023

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

Entwurf 1 ca. 765,00 Euro

Entwurf 2 ca. 440,00 Euro

1220101-80100-5272000

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

Entwurf 1 ca. 765,00 Euro

Entwurf 2 ca. 440,00 Euro

1220101-80100-7272000

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen