Vorlage - OD-057/2022
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt den
Der Amtsdirektor wird beauftragt einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim einzureichen.
Sachverhalt:
Das Wohngebiet in Neuendorf östlich der B158, ist Teil der Ortslage Neuendorf. In diesem Gebiet ist der nördliche Teil einspurig asphaltiert. Im südlichen Abschnitt (ab „Wendeschleife“) ist die Fahrbahn unbefestigt. Ein Gehweg ist im gesamten Gebiet nicht vorhanden. Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge teilen sich die Fahrbahn.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundlegend eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h, sofern keine Verkehrszeichen etwas anderes anordnen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen- und Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnisse anzupassen (vgl. § 3 Abs. 1 StVO).
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und die Notwendigkeit.
Durch die Verwaltung wurden nachfolgend zwei Vorschläge für eine entsprechende Beschilderung erarbeitet:
Um für den gesamten Bereich des Wohngebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, ist die Aufstellung mehrerer Vz. 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) notwendig. Nur mit einer regelmäßigen Wiederholung ist es für ortsunkundige Fahrzeugführer ersichtlich, welche Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt. Die Standorte der einzelnen Vz. sind der Anlage 1 Bild 1 zu entnehmen. Für die Beschilderung sind 7 Vz. inkl. Rohrpfosten und Halterung notwendig.
Um auf eine Vielzahl von Verkehrszeichen zu verzichten, ist die Ausweisung einer Tempo 30-Zone möglich. Der Beginn und das Ende sind mit dem Vz. 274.1-40 (Tempo 30-Zone) zu beschildern. Eine Wiederholung einzelner Vz. ist nicht notwendig. Weitere Vorschriften leiten sich nicht von diesem Vz. ab.
Empfehlung der Verwaltung: Aus Sicht der Verwaltung ist eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für den benannten Bereich sinnvoll und kann die Sicherheit der Fußgänger erhöhen. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone (Anlage 1 Bild 2) ist der Einzelbeschilderung vorzuziehen und sollte so beschlossen werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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