Vorlage - AA-063/2022
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Das Amt Britz-Chorin-Oderberg stimmt der Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätten der Stadt Oderberg nach § 135 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf an die Stadt Oderberg vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeinde Chorin und der Gemeinde Parsteinsee zu. Sachverhalt: Das Amt Britz-Chorin-Oderberg ist Träger von sieben Kindertagesstätten, zu denen auch der Kindergarten "Oderberger Rasselbande" und der Hort "Am Albrechtsberg" gehören. Die Stadt Oderberg hat auf der Grundlage des § 135 Absatz 5 Satz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) am 12.10.2022 beschlossen, die Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätten zu verlangen. Die Rücknahme der Trägerschaft durch die Stadt Oderberg hat Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse (Betriebsübergang nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch -BGB). Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber (hier die Stadt Oderberg) in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Für den alten und den neuen Betriebsinhaber besteht vor Betriebsübergang eine Informationspflicht der Arbeitnehmer/innen. Liegt ein Betriebsübergang vor, wird die Stadt die neue Arbeitgeberin der Arbeitnehmer/innen. Der Personalrat des Amtes ist im Fall der Rücknahme der Trägerschaft nach § 64 Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG) mitbestimmungspflichtig. Die Rücknahme der Trägerschaft bedarf der Zustimmung durch Beschlussfassung der Gemeinden Chorin, Hohenfinow, Niederfinow, Lunow-Stolzenhagen und Parsteinsee, die ebenfalls die Übertragung der Aufgabe der Trägerschaft für die Kindertagesstätten an das Amt beschlossen hatten. Die Gemeindevertretungen Hohenfinow, Niederfinow und Lunow-Stolzenhagen haben die Zustimmung zur Rückübertragung bereits erteilt. Die Gemeindevertretung Chorin wird in ihrer Sitzung am 27.04.2023 und die Gemeindevertretung Parsteinsee am 08.05.2023 eine Entscheidung treffen.
Finanzielle Auswirkungen: Nach § 16 Absatz 3 KitaG sind die Standortgemeinden verpflichtet, das Gebäude/Grundstück bereitzustellen, die Kosten für deren Bewirtschaftung und Erhaltung und die ungedeckten Betriebskosten unter dem Aspekt der Angemessenheit zu übernehmen. Die laufenden Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionen für bewegliches Inventar wurden bislang über den Amtshaushalt finanziert und nach Abzug aller Erträge die verbleibenden Zuschussbedarfe den örtlich zuständigen Gemeinden (Standortgemeinden) nach § 16 KitaG als Kostenausgleich in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass alle nicht durch Erträge Dritter gedeckten Aufwendungen sowie die Investitionen durch die Gemeinden, die die Aufgabe übertragen haben, über den Kostenausgleich finanziert wurden. Mit Wirksamwerden der Rückübertragung wird die Finanzierung der betreffenden Kindertagesstätten direkt im Haushalt der Stadt Oderberg nachgewiesen. Es entfällt der Nachweis der Finanzierung dieser Kindertagesstätten im Amtshaushalt. Die Verwaltung der Kindertagesstätten obliegt weiterhin dem Amt Britz-Chorin-Oderberg. Für die Erfüllung dieser Aufgabe werden die Verwaltungskosten für die Kindertagesstätte wie bisher als Pauschale in Rechnung gestellt. Auf die Arbeitsorganisation des Amtes hat diese Aufgabenrückübertragung keine Auswirkungen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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