Vorlage - NI-047/2022
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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, den Amtsdirektor als Vertreter der Gemeinde Niederfinow in der Gesellschafterversammlung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH (SHW) anzuweisen, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der SHW herbeizuführen, in der die Einräumung einer Kontokorrentkreditlinie in Höhe von 60.000 EUR bei der Sparkasse Barnim beschlossen wird.
Sachverhalt: Die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbH (SHW) hat aufgrund der vertraglichen Situation und der Eigenarten des touristischen Betriebes am Hebewerk einen wesentlichen Teil der Zahlungen in der ersten Jahreshälfte zu leisten. Die wesentlichen Einzahlungen sind demgegenüber erst in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten. Daraus ergibt sich ein erhöhter Liquiditätsbedarf insbesondere in den ersten Monaten, die ggfs. nicht allein mit eigenen Rücklagen problemlos befriedigt werden können. Darüber hinaus sind Investitionsmaßnahmen geplant, die zu einem großen Teil durch Fördermittel und Zuschüsse refinanziert werden. Bis zum Abruf der Fördermittel müssen unter Umständen die gesamten Investitionskosten durch die SHW verauslagt werden. Um kurzfristige Liquiditätsengpässe überbrücken zu können, ist die Einräumung eines Kontokorrentkreditrahmens, basierend auf den geplanten Kosten und Bruttolohnsummen, in Höhe von 60.000 € zu empfehlen. Ein entsprechendes Angebot der Sparkasse Barnim liegt vor.
Der Aufsichtsrat beschließt entsprechend § 7 Abs. 11 Buchstabe i) des Gesellschaftsvertrages der SHW über die Empfehlung über die Aufnahme von Krediten. In seiner Sitzung am 30.11.2022 hat der Aufsichtsrat die Einräumung einer Kontokorrentlinie beraten und die Empfehlung an den Gesellschafter ausgesprochen, diese in Höhe von 60.000 EUR zu beschließen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 17 des Gesellschaftsvertrages der SHW obliegt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten der Gesellschafterversammlung. Die Gemeinde Niederfinow wird in der Gesellschafterversammlung durch den Amtsdirektor vertreten. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung Richtlinien und Weisungen erteilen (§ 97 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf). Von dieser Möglichkeit macht die Gemeindevertretung mit diesem Beschluss Gebrauch.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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