Vorlage - CH-071/2022
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kloster Chorin für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe des Landes Brandenburg (EigV).
Sachverhalt: Gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Brandenburg (EigV) hat der Eigenbetrieb für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Entsprechend § 14 Abs. 3 EigV ist der Wirtschaftsplan von der Werkleitung aufzustellen und bedarf des Beschlusses durch die Gemeindevertretung.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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