Vorlage - AA-006/2023
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Einstellung eines Hauptamtlichen Amtsgerätewartes ab dem Jahr 2024 und stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung.
Sachverhalt: Gemäß § 9 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) hat der Stellenplan für jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Der Stellenplan ist als Obergrenze einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind.
Die Gerätewartung ist ein grundlegender Bestandteil der Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg. Jede Ortswehr verfügt über einen Gerätewart, der die Einsatzkleidung, Gerätschaften und Fahrzeuge nach jedem Einsatz bzw. nach Gebrauch prüft. Die Gerätewarte prüfen Leitern, führen im Rahmen der Möglichkeiten Überführungsfahrten von Technik in die entsprechenden Werkstätten und im Rahmen der Möglichkeiten die Wartung und Pflege der Technik durch.
Die zunehmende Technisierung stellt die ehrenamtlichen Gerätewarte vor immer schwierigere und kompliziertere Aufgaben. Hierbei soll der hauptamtliche Gerätewart unterstützend zur Seite stehen. Die Ersatz- und Neuanschaffung von technischen Geräten setzt auch voraus, dass die dauernde Funktionstauglichkeit sichergestellt bleibt. Mit dem Blick auf die Beladelisten moderner Fahrzeuge wird deutlich, welchen Umfang die zu prüfenden Einsatzmittel mittlerweile angenommen haben. Die Wartung und Pflege von Material und Fahrzeugen sichert nicht nur den Werterhalt der investierten Mittel oder den Unfallschutz für die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr, sie ist vielmehr auch die "Lebensversicherung" für die durch Feuer oder andere Gefahren bedrohten Menschen.
Die Wartung, Instandhaltung und Prüfung von Ausrüstung und Geräten hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dies wird zwar im Brand- und Katastrophenschutzgesetz nicht explizit genannt, ist aber als "Pflichtaufgabe" zu sehen, um den sicheren Betrieb der Feuerwehr zu gewährleisten. Verpflichtend anzuwenden ist hierbei die DGUV Grundsatz 305-002, Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr. Dazu sind entsprechende Werkstätten und Personal erforderlich, welches ausreichend qualifiziert ist (als Gerätewarte, eingewiesene Person, Fachkundige oder Sachkundige) und fortgebildet wird. Durch einen ständig wachsenden Anspruch in technischer und personeller Hinsicht an die Feuerwehren wächst auch in gleichem Maße der Bestand an komplexer und hochwertiger werdender Technik. Wegen der Anpassung des Gerätebestandes an die unterschiedlichsten Aufgaben wird das Aufgabenfeld der Geräteprüfung um ein Vielfaches größer.
Der Leiter der Feuerwehr ist dafür verantwortlich, dass eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit der Geräte sichergestellt ist. Von der Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Ausrüstung hängt im hohen Maße der Einsatzerfolg ab. Eine regelmäßige und gewissenhafte Prüfung dient auch der Werterhaltung des technischen Gerätes. Um dies dauerhaft sicherzustellen, ist beabsichtigt, einen hauptamtlichen Amtsgerätewart einzustellen und damit die 2 ehrenamtlichen Amtsgerätewarte weitestgehend zu entlasten. Bislang wurde die Einsatztechnik der 15 Ortswehren ehrenamtlich gewartet. Dies ist zeitlich durch die Kameraden nicht mehr leistbar. Die Praxis zeigt, dass die vorgeschriebenen Prüfungen von Pressluft- und Atemschutzgeräten, Masken, Schläuchen, Bereifungen, die einsatzbereite Vorhaltung des Digitalfunks u. a. gefährdet ist.
Mit AA-034/2022 IV und AA-040/2022 wurde sowohl im Feuerwehrausschuss als auch im Amtsausschuss die Notwendigkeit der Einstellung eines hauptamtlichen Gerätewartes aufgezeigt.
In Vorbereitung des notwendigen Stellenaufwuchses wurden die Stelleninhalte und die Grundausstattung für ein effektives Arbeiten definiert. Der hauptamtliche Amtsgerätewart ist hauptsächlich ein Außendienstmitarbeiter und in der Regel viel unterwegs. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf die Mobilität des Arbeitenden zu legen. Er wird aus diesem Grund mit einem Laptop ausgestattet und Zugriff auf die Serverstruktur des Amtes haben. Im Feuerwehrgerätehaus Britz wird ihm ein von Außen begehbarer, verschließbarer Raum als fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Mittelfristig besteht die Möglichkeit den laut Gefahrenabwehrbedarfsplan auszusondernden ELW 1 als Dienstfahrzeug zu nutzen. Es ist beabsichtigt, den Beschaffungsprozess des neuen Einsatzleitwagen im Jahr 2025 abzuschließen. Für die Überganszeit ist vorgesehen, den Fuhrpark der Amtsverwaltung einschließlich des BARshare- Fahrzeuges - Standort Britz- zu nutzen. Gelegentlich wird im Bedarfsfall ein Mannschaftstransportfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Aufgabenerledigung des Amtsgerätewartes genutzt. Diese Nutzung ist vorab mit dem jeweiligen Ortswehrführer abzustimmen.
Die Stellenbewertung der in Rede stehenden Stelle ergab ein E 7 (TvöD). Da beabsichtigt ist, den Amtsgerätewart in Vollzeit zu beschäftigen, ist ein Stellenplanaufwuchs in Höhe von 1,0 Vollzeiteinheiten notwendig. Mit der Ausschreibung der zuvor beschriebenen Stelle eines Amtsgerätewartes soll das Amt die Möglichkeit erhalten, eine qualifizierte Fachkraft zu gewinnen und dauerhaft zu beschäftigen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |