Vorlage - NI-001/2023
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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Choriner Straße um (bitte eintragen) Lichtpunkte durch Ausführung der Variante (bitte eintragen) .
Die Kosten sind in den Haushalt 2024 einzuplanen.
Der Amtsdirektor wird beauftragt, nach Bereitstellung der benötigten Haushaltsmittel, das Ausschreibungsverfahren zur Ausführung der Bauleistungen durchzuführen und dem im Ergebnis der Ausschreibung wirtschaftlichsten Bieter den Auftrag zu erteilen.
Sachverhalt: „Dort stand bis vor Jahren eine Straßenlaterne, die die Häuser Choriner Straße Nr. 8 und 9 nächtens beleuchtete. Diese Straßenbeleuchtung wurde abgebaut, da sie defekt war. Allerdings wurde sie aus nicht bekannten Gründen nicht erneuert. Diese Beleuchtung ist für die beiden in der Nähe liegenden Häuser zur Sicherheit der Bewohner erforderlich.“
Stellungnahme Verwaltung:
Zwischen Choriner Straße 1 und Choriner Straße 8 befinden sich 5 Straßenleuchten an Oberleitungsmasten, wobei die Freileitungen im vorderen Teil der Choriner Straße bis Höhe „Alte Schule“ auch für die Elektrizitätsversorgung der Gebäude benötigt werden.
Die Oberleitungsmasten zwischen Choriner Straße 12 und 8 wurden im Jahr 2007 zum Zwecke der Straßenbeleuchtung von E.on / Edis mit Nutzungsvertrag an die Gemeinde Niederfinow übergeben. Eine Beleuchtung hinter dem Grundstück Choriner Straße 8 war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden.
Der letzte funktionierende Lichtpunkt befindet sich vor dem Grundstück Choriner Straße 8. Hier handelt es sich um eine am Oberleitungsmast befindliche, bereits auf LED umgestellte Leuchte.
Foto: SB Bauverwaltung am 12.01.2023 ca. 07:50 Uhr
Um die Straßenbeleuchtung hinter dem Haus Choriner Straße 8 wieder zu errichten, wird es erforderlich eine erdverkabelte Beleuchtungsanlage neu zu bauen. Dafür sind unter anderem Tiefbauarbeiten notwendig. Eine Kostenschätzung kann erst erfolgen, wenn der Umfang der Erweiterung (länge Erdverkabelung, Anzahl zusätzlicher Leuchten, Anschluss an Verteilerschrank etc.) feststeht.
Die im Jahr 2023 geplanten Mittel sollen vorrangig für die Umrüstung vorhandener Straßenleuchten im Gemeindegebiet auf LED (Retrofit) eingesetzt werden.
1. Ergänzung zur Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage ab der letzten Lampe in Höhe des Grundstücks Choriner Straße 8 bis zur Einmündung Friedhofszufahrt ist eine Strecke von ca. 130 Meter mit neuen Straßenlampen auszustatten. Bei der Errichtung von 2 neuen Lichtpunkten würde der Leuchtenabstand ca. 65 – 70 Meter betragen. Werden 3 neue Lichtpunkte errichtet, würde sich dieser Abstand auf ca. 45 bis 50 Meter verringern.
Für die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage sollten folgende Varianten betrachtet werden:
1. Erweiterung der Freileitungsanlage: Grundsätzlich ist laut Aussage der edis die Erweiterung der SBL-Anlage mit durch Freileitungen verbundene Maste weiterhin zulässig. Allerdings entspricht diese Bauweise nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Es kann derzeit keine Aussage getroffen werden, inwieweit für die Ausführung dieser Leistung bauausführende Firmen gefunden werden können bzw. dafür benötigtes Material (insbesondere Freileitungsmaste mit Mastansatzleuchten, Isolatoren, Spannseile usw.) geordert werden kann, da nach Rücksprache mit mehreren Fachfirmen hierzu keine Informationen vorliegen.
2. Erweiterung durch Erdverkabelung: Für die Erweiterung der SBL-Anlage mit 2-3 Lichtmaste, die erdverkabelt an die Bestandsanlage angeschlossen werden, sind Herstellungskosten in Höhe von ca. 15.500 – 18.000 EUR zu veranschlagen. Hinzu kommen jährliche Kosten für Strom, Wartung und Reparatur.
3. Erweiterung mit Solarleuchten: Für die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage mit solarbetriebenen Straßenlampen, sind pro Solarleuchte Anschaffungskosten in Höhe von ca. 6.000 EUR zu veranschlagen. Stromkosten entstehen hier nicht. Es ist jedoch zu bedenken, dass Solarlampen nicht die ganze Nacht lang leuchten, gerade wenn am Tag zuvor die Sonne kaum geschienen hat. Ausreichend Erfahrungsberichte zur Langlebigkeit (Akku-Laufzeit etc.) fehlen bislang.
Die Erweiterung der bestehenden Anlage in diesem Bereich stellt keine beitragsrechtliche Maßnahme dar. Die Anlieger können hier nicht an den Kosten beteiligt werden, da es sich nicht um eine erstmalige Herstellung einer Anlage handelt, die erschließungsbeitragspflichtig wäre.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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