Vorlage - BR-010/2023
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Die Gemeinde Britz bestätigt vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage 1) zwischen der Gemeinde Britz und dem Vorhabenträger zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vBP) „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“, der Gemeinde Britz.
Sachverhalt:
Das Baugesetzbuch § 12 Absatz 1 bestimmt:
„Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).“
Der Durchführungsvertrag, der zum Zeitpunkt über seine Bestätigung durch die Gemeindevertretung, mindestens vom Vorhabenträger unterzeichnet sein muss, ist damit zwingende Voraussetzung für den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vBP) „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ als Satzung.
Neben der Durchführungsfrist sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB die Vorhaben benannt worden, zu denen sich der Vorhabenträger verpflichtet.
Anlage 1 Durchführungsvertrag
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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