Vorlage - CH-006/2023 IV

 
 
Betreff: Informationen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Jahr 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Information
26.01.2023 
Gemeindevertretung Chorin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

 

Am 31. Dezember 2023 endet die Amtsperiode der im Jahr 2018 gewählten Schöffinnen und Schöffen, so dass eine Neuwahl für die Amtszeit von 2024 bis 2028 durchzuführen ist.

 

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die bei den Amts- und Landgerichten in den Verhandlungen mitwirken. Aufgabe der Gemeinde Chorin ist es, für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichtes Eberswalde und des Landgerichtes Frankfurt (Oder) einheitliche Vorschlagslisten aufzustellen. Gemäß den Rechtsvorschriften des § 36 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind in die Vorschlagslisten folgende Personalangaben aufzunehmen:

 

-          Geburts-, Familien- und Vornamen,

-          Geburtsort,

-          Geburtstag,

-          Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort).

-          Beruf (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs),

 

Aus dem Gebiet der Gemeinde Chorin werden folgende Schöffinnen und Schöffen gesucht:

 

Gericht

Anzahl der Sitze

Amtsgericht Eberswalde

1

Landgericht Frankfurt (Oder)

1

 

Es sind möglichst doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten, wie an Schöffen und Schöffinnen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Eberswalde vorzuschlagen, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffinnen und Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.

 

 

 

 

Voraussetzungen für das Schöffenamt

 

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der jeweiligen Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige sollen nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, dürfen ebenfalls nicht in das Schöffenamt gewählt werden.

 

Nach § 44 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sind die Personen auszuschließen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und solche, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche/r oder inoffizielle/r Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (i. S. § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes) oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gleichgestellte Personen (§ 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes) für das Schöffenamt ungeeignet sind.

 

Schöffeninnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden. Personen, die ihr Ehrenamt als Schöffin oder Schöffe bereits seit zwei Amtsperioden ausüben, können sich erstmals, bei Interesse der Fortführung dieses Ehrenamtes, wieder zur Wahl aufstellen und sich auch für die Schöffenwahl 2023 in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen.

 

Aufgaben von Schöffinnen und Schöffen

 

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern bzw. Berufsrichterinnen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich.

 

Gegen beide Schöffinnen und Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten oder die Angeklagte wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Bewerbungen

 

Ein Bewerbungsformular ist unter amt-bco.de/schoeffenwahl-2023 zu finden und bis zum 28. Februar 2023 bei der Amtsverwaltung einzureichen.