Vorlage - LI-007/2023
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2023.
Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und zur rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen wird nach § 76 Abs. 2 BbgKVerf der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 140.000 EUR festgesetzt.
Sachverhalt: Die Gemeinde Liepe hat für das Haushaltsjahr 2023 wegen des fehlenden Haushaltsausgleichs keine Haushaltssatzung erlassen und befindet sich nach § 69 BbgKVerf in der vorläufigen Haushaltsführung. Die Festsetzung der Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuer erfolgt daher mit gesondertem Beschluss über die Hebesatzsatzung.
Die vorgeschlagenen Hebesätze bleiben im Vergleich zu 2022 unverändert. Sie liegen bei der Grundsteuer A 12 v.H. sowie bei der Grundsteuer B 10 v.H. unter dem Nivellierungshebesatz für 2021 und bei der Gewerbesteuer 4 v.H. über dem Nivellierungshebesatz für 2021.
Grundsätzlich darf die Gemeinde bei vorläufiger Haushaltsführung die Steuern, für die die Haushaltssatzung die Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben.
Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag (§ 76 Abs. 2 BbgKVerf) aufnehmen. Der Höchstbetrag wird mit diesem Beschluss festgesetzt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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