Vorlage - LS-007/2023
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen beschließt aus dem Haushalt 2023, vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen, dass der Feuerwehrförderverein Lunow-Stolzenhagen e. V. eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 500,00 Euro für die Anschaffung einer abschließbaren Tür für den durch den Verein gepachteten Teil der Scheune (Feuerwehr) erhält. Sachverhalt:
Die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen hat es sich zur Aufgabe gemacht, die örtlichen Vereine und deren Vereinsarbeit auf Grundlage der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen vom 10. Dezember 2021 zu fördern. Die Vereine waren aufgefordert bis zum Stichtag (31. März 2022) ihre Antragsunterlagen auf Vereinsförderung für das Jahr 2023 einzureichen. Dem ist kein Verein fristgerecht nachgekommen.
Der Feuerwehrförderverein Lunow-Stolzenhagen e. V. hat mit Datum vom 2. Februar 2023 einen Antrag auf Förderung im Rahmen der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen in Höhe von 500,00 Euro zur Anschaffung einer abschließbaren Tür für den durch den Verein gepachteten Teil der Scheune (Feuerwehr) gestellt (vgl. Anlage 1). Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Instandhaltung.
Für das Haushaltsjahr 2023 wurden 9.212,00 Euro in den Ansatz gebracht. Davon hat das Begegnungszentrum den jährlichen Zuschuss in Höhe von 8.212,00 Euro erhalten. Der Verein Geologischer Garten Stolzenhagen e. V. hat mit Beschluss LS-001/2023 Mittel in Höhe von 500,00 Euro zugesprochen bekommen. Somit stehen für die Förderung weiterer Vereine noch 500,00 Euro zur Verfügung.
Hinweis der Verwaltung:
Gemäß § 5 Punkt 2 des Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrages zwischen der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen, vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg und dem Feuerwehrförderverein Lunow-Stolzenhagen e. V. (Nutzer) vom 18. Juli 2022 sind die laufende Bauunterhaltung der Bauwerke und Instandhaltung durch den Nutzer zu seinen Lasten zu gewährleisten. Zu dieser Regelung gehören ebenfalls die Herrichtung und die Erhaltung der Räume für die künftig geplante Nutzung.
Auch entspricht die beantragte Maßnahme nicht den zuwendungsfähigen Arten von Zuwendungen gemäß § 3 der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen. Diese sind:
(a) Unterstützung von Vorhaben im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, (b) Unterstützung von Veranstaltungen und Vereinsjubiläen, (c) Förderung von investiven Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslage und (d) Zuschüsse zu Nutzungsentgelte (Betriebskosten, Mieten, Pachten).
Fazit:
Demnach ist der Antrag aus den vorliegenden Gründen zu versagen. Eine endgültige Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung und deren Höhe obliegt abschließend der Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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