Vorlage - CH-013/2023

 
 
Betreff: Beendigung der Vertragsverhandlungen mit dem Land Brandenburg zur Weiterbewirtschaftung der Klosteranlage durch die Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Werkausschuss Chorin Vorberatung
20.02.2023 
Werkausschuss Chorin zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
23.02.2023 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   

Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Verhandlungen zur Neufassung eines Besitzüberlassungsvertrages mit dem Land Brandenburg zu beenden.

 

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung Chorin am 29. September 2022 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

  1. Der Amtsdirektor wird beauftragt, den Besitzüberlassungsvertrag zum Kloster Chorin zwischen dem Land Brandenburg und der Gemeinde Chorin unverzüglich zu kündigen und den Eigenbetrieb zum Ablauf des 31.12.2023 aufzulösen.

 

  1. Die Arbeitsverhältnisse der im Eigenbetrieb Kloster Chorin Beschäftigten der Gemeinde Chorin sind zum Ablauf des 31.12.2023 zu beenden.

 

  1. mtliche in der zu erstellenden Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes verzeichneten Schulden und Verbindlichkeiten werden auf die Gemeinde Chorin übertragen. Durch die Konsolidierung gegenseitig gewährter Positionen entsteht je nach Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebes zum Auflösungsstichtag ein außerordentlicher Ertrag oder Aufwand für die Gemeinde Chorin.

 

  1. Die Verhandlungen mit dem Land Brandenburg sind mit der Zielstellung weiterzuführen, eine wirtschaftlich und konzeptionell tragfähige sowie nachhaltige vertragliche Übereinkunft zum Weiterbetrieb der Klosteranlage durch die Gemeinde Chorin zu finden.

 

In Umsetzung des vorgenannten Beschlusses erfolgte mit Schreiben vom 06.10.2022 an das Ministerium für Finanzen und Europa des Landes Brandenburg (MdFE) die Kündigung des Besitzüberlassungsvertrages. Der Amtsdirektor führte in dem vorgenannten Kündigungsschreiben weiter aus: „Ich möchte Sie einladen, mit Bezug auf den letzten Punkt der Beschlussvorlage, den Dialog über eine neue vertragliche Übereinkunft fortzusetzen. Die Gemeinde bekennt sich nach wie vor zum Kloster Chorin und ist bereit, eine effiziente und zielorientierte Bewirtschaftung nach den Vorgaben des Eigentümers zu gewährleisten. Allerdings müssten jetzt der Gemeinde Ergebnisse präsentiert werden, da ich aufgrund der Beschlusslage gehalten bin, in der Abwicklung des Eigenbetriebes nicht innezuhalten.

Ein erster Austausch mit hochrangigen Vertretern des MdFE am 29.11.2022 ergab, dass das Amt einen Entwurf eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg vertreten durch das MdFE und das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) sowie der Gemeinde Chorin vorlegen solle.

Erwähnenswert ist auch, dass das MWFK regelmäßig zu Gesprächen mit Vertretern des Eigenbetriebes, des Amtes, des Choriner Musiksommer e.V und des Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM) einlädt. Zielstellung dieser Gesprächsrunden ist es u.a. den Verschleiß der Anlage durch die Nutzung zu minimieren und gleichzeitig den Besuchern weiterhin einzigartige Kulturerlebnisse zu ermöglichen. Sowohl die Gespräche mit dem MdFE als auch mit dem MWFK sind von einem Geist der Wertschätzung und Achtsamkeit gegenüber den Belangen der Gemeinde, aber auch von einer sehr großen Kooperationsbereitschaft geprägt.

Mit Nachricht vom 13. Januar 2023 übermittelte die Amtsverwaltung einen ersten Entwurf des dreiseitigen Vertrages an das MdFE. Dessen wichtigsten Inhalte sind:

  • Statt eines statischen hrlichen Verlustausgleiches von 90 T€ nunmehr:

Formulierung Entwurf: „Die Bewirtschaftung durch die Gemeinde im Zuge der Erfüllung des Nutzungszwecks gem. § 2 Abs. 2 wird ab dem Jahr 2023 mit einer Abschlagszahlung in Höhe von 120.000 EUR/Jahr durch das Land bezuschusst. Die Zahlung erfolgt jeweils in zwei Raten zum 31.03. (1. Rate) und zum 30.09. (2. Rate) eines jeden Jahres auf das Konto der Gemeinde…“

  • Sollten die 120 T€ Bezuschussung nicht ausreichen, wird bis zu einem Maximalbetrag von 150 T€ nach Nachweis ein Ausgleich durch das Land sichergestellt.

Formulierung Entwurf: „Bis zum 31.12. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres (erstmalig 31.12.2024) legt die Gemeinde den geprüften und beschlossenen Jahresabschluss des Eigenbetriebes des Geschäftsjahres vor. Anhand der im Jahresabschluss für den Nutzungszweck gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages ausgewiesenen Erträge, Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten erfolgt unter Anrechnung der für den Betrachtungszeitraum geleisteten Bezuschussung durch Abschlagszahlungen eine Spitzabrechnung. Ein daraus folgender höherer Bezuschussungsbedarf wird durch das Land bis zu einer Maximalhöhe von 150.000 € ausgeglichen. Sollte der tatsächliche Bezuschussungsbedarf unterhalb der gewährten Abschlagszahlung liegen, erfolgt eine entsprechende Rückzahlung durch die Gemeinde an das Land. Gleiches gilt für die Folgejahre.

  • Falls der Maximalbetrag von 150 T€ aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen nicht ausreichen sollte, wäre dessen Anpassung denkbar.

Formulierung Entwurf: Es erfolgt einmal jährlich eine gemeinsame Betrachtung der Geschäftstätigkeit durch das Ministerium der Finanzen und für Europa sowie der Gemeinde zum vereinbarten Nutzungszweck anhand des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes. Sollte die Entwicklung des Betriebsergebnisses zum vereinbarten Nutzungszweck laut Jahresabschluss und Wirtschaftsplan einen höheren Zuschuss erfordern, so ist die Maximalhöhe des Zuschusses anzupassen.

  • Neben regelmäßigen Beratungen mit dem MdFE zur wirtschaftlichen Entwicklung ist auch das MWFK miteinzubinden. Dies wäre zur Klärung und Abstimmung hinsichtlich der Intensität und der Art der Nutzung sowie der Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes vor Ort zweckmäßig.

Formulierung Entwurf:Die Gemeinde macht die Klosteranlage der Öffentlichkeit zugänglich, gewährleistet ihre kulturelle und kirchliche Nutzung und unterstützt ihre wissenschaftliche Erforschung nach den Vorgaben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Einmal jährlich und im Bedarfsfall erfolgt eine gemeinsame Betrachtung der Nutzung hinsichtlich der Vorgaben des Vertrages von Ministerium und Gemeinde.“

Das MdFE ging mit Schreiben vom 27.01.2023 auf diesen Vorschlag der Amtsverwaltung ein und äerte darin lediglich einen Korrekturwunsch. Zitat:“r die weiteren Gespräche scheint es aus Sicht des MdFE im Interesse aller Beteiligten zielführend, in die Vertragsgestaltung eine Regelung zum Umgang der bislang zu Lasten der Gemeinde Chorin im Gründungsjahr des Eigenbetriebes angefallenen Aufwendungen in Höhe von bis zu 173 T€ aufzunehmen. In Kürze komme ich mit einem konkreten Textvorschlag zum Ausgleich dieses Betrages durch das Land auf Sie zur Verständigung im Vorfeld der weiteren Vertragsabstimmung zu.“ Folglich bestünde auch die Bereitschaft des Landes im Rahmen einer Einmalzahlung 173 T€ an die Gemeinde zu leisten.

Diese dargelegten Verhandlungsergebnisse mit dem Land Brandenburg sind sowohl im Werkausschuss als auch in der Gemeindevertretung kontrovers diskutiert worden. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, mit dem Eigenbetrieb und der Amtskämmerei den Finanzbedarf kritisch zu hinterfragen und auch die Kommunalaufsicht miteinzubinden. Die Kommunalaufsicht teilte am 13.02.2023 mit:

Der gemeindliche Haushalt weist nach gegenwärtiger Kenntnislage einen Fehlbetrag aus ordentlichen Vorjahresergebnissen aus. Da der Haushalt 2023 nicht ausgeglichen ist, wird sich der Fehlbetrag in diesem Jahr zunächst erhöhen. Die Gemeinde kann der gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich derzeit nicht entsprechen. Da das Wiedererreichen des materiellen Haushaltsausgleiches jedoch für das Haushaltsjahr 2025 prognostiziert wird, wurde von der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bzw. von der Fortschreibung des im Haushaltsjahr 2020 aufgestellten Haushaltssicherungskonzeptes abgesehen. Die für 2023 erlassene Haushaltssatzung wurde bekanntgemacht, die Gemeinde befindet sich nicht in der vorläufigen Haushaltsführung.

Auch wenn der Eigenbetrieb nach § 10 Absatz 1 Satz 1 EigV als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen ist, handelt es sich bei dem Eigenbetrieb um keine eigenständige juristische Person, sondern um ein Teil der Gemeinde, dessen rechtliche Verpflichtungen somit Verpflichtungen der Trägerkörperschaft (der Gemeinde) selbst sind. Aus der Stellung des Eigenbetriebes als rechtlich unselbständiger Teil des Gemeindevermögens folgt, dass die Gemeinde Dritten für die Schulden des Eigenbetriebes unmittelbar und ohne Beschränkung auf sein Vermögen haftet, da es sich bei den Schulden des Eigenbetriebes rechtlich um die Schulden der Gemeinde handelt. Eigenbetriebe sind insoweit mit Blick auf die fehlende rechtliche Eigenständigkeit (und die Bestimmungen des § 118 Absatz 2 BbgKVerf zur fehlenden Insolvenzfähigkeit von Gemeinden) nicht insolvenzfähig (Plumbaum/Liedtke/Berwig, Eigenbetriebe in Brandenburg   Kommentar, 60. AL, § 1 EigV, Rdn. 48).

r die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen (§ 11 Absatz 1 EigV). Diese Verpflichtung richtet sich nicht ausschließlich an die Werkleitung, sondern ist ebenso von der Trägerkommune und deren Organe zu beachten. Soweit der Eigenbetrieb seinen Pflichten also nicht eigenständig nachkommen kann, kann hieraus ein Leistungszwang für die Gemeinde erwachsen.

Reichen die liquiden Mittel des Eigenbetriebes nicht aus, um den Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode zu decken, ist dieser Liquiditätsfehlbetrag unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen (§ 11 Absatz 7 Satz 1 EigV). Die Gemeinde muss die Liquidität des Eigenbetriebes aufrechterhalten. Dabei soll die gemeindliche Liquiditätssicherung subsidiäres Finanzierungsmittel des Eigenbetriebes sein. Zunächst muss der Eigenbetrieb selbst alle Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Forderungen zu bedienen (Plumbaum/Liedtke/Berwig, Eigenbetriebe in Brandenburg   Kommentar, 60. AL, § 11 Rn. 44). Bis auf die Liquiditätssicherung ist der Vortrag von Verlusten uneingeschränkt möglich.

 

Gemäß § 91 Absatz 2 Nr. 2 BbgKVerf darf sich die Gemeinde zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichem Bedarf steht. Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, so § 91 Absatz 3 BbgKVerf.Die Gemeinde kann gemäß § 92 Absatz 1 BbgKVerf unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen. Hierzu zählen auch Eigenbetriebe.

Am 09.02.2023 erfolgte der Gedankenaustausch mit der Amtskämmerei und Vertretern des Eigenbetriebs zu diesem Thema. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es zunehmend schwerer wird, Fördermittel zu beantragen. Die Fördermittel tragen derzeit mit einer Höhe von 65 T€ zur Deckung des Betriebsergebnisses bei. Daher sollte künftig der erforderliche Finanzbedarf auch ohne Fördermittelakquise stets verfügbar sein. Des Weiteren stehen Ersatz- bzw. Neuinvestitionen in htechnik, Telefonanlage, EDV-Ausstattung, Server und Parkautomaten an und dafür sind erhebliche Mittel aufzubringen. Eine hohe Unsicherheit birgt auch die Entwicklung der mit der Inflation einhergehenden Entwicklung der Kosten. Hier sei exemplarisch auf die Personalkostenentwicklung verwiesen. Im Wirtschaftsplan ist lediglich eine Steigerung von 2 % vorgesehen. Die Prämissen des Wirtschaftsplanes gehen von einer preisunelastischen Nachfrage hinsichtlich der Besucherzahlen aus. Angesichts der Erhöhung der Eintrittsgelder ist dies jedoch mit einer Unsicherheit versehen. Weiterhin ergibt sich eine Unsicherheit hinsichtlich der Besucherzahlen dahingehend, dass aufgrund umfassender Baumaßnahmen im Schienennetz die Erreichbarkeit merklich eingeschränkt sein wird.  In Frage steht auch, ob der Coronazuschuss des Landes in Höhe von 147 T€ zurückgezahlt werden muss. Eventuell ergeben sich künftig auch weitere Liquiditätsprobleme des Eigenbetriebes, die von der Gemeinde auszugleichen wären. Zwar sieht der Vertragsentwurf im Wesentlichen einen vollständigen Ausgleich eines Defizites vor. Jedoch wäre die Ausgleichsgrundlage ein geprüfter und beschlossener Jahresabschluss des Eigenbetriebes. Dieser Jahresabschluss ist gemäß § 82 Absatz 3  BbgKVerf bis zum 31.12. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahr aufzustellen. Es bestünde somit im Extremfall ein „Liquiditäts-Gap“ von ca. 12 Monaten. Festzuhalten bleibt summarisch letztlich, dass die Bewirtschaftung der Klosteranlage trotz des vorteilhaften und modifizierten Vertrages ein nichtkalkulierbares Risiko birgt.

Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde durch die Bewirtschaftung der Klosteranlage des Landes mithilfe des Eigenbetriebes steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die weitere Bewirtschaftung der Klosteranlage ist mit einem nichtkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden. Im Ergebnis sind somit die Verhandlungen mit dem Land Brandenburg über eine neue vertragliche Übereinkunft zum Weiterbetrieb der Klosteranlage durch die Gemeinde Chorin zu beenden.

Im Falle der Auflösung des Eigenbetriebes Kloster Chorin werden das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten und Rückstellungen sowie das Fremdkapital und Rechnungsabgrenzungsposten des Eigenbetriebes auf die Gemeinde Chorin übertragen und in das Rechnungswesen der Gemeinde integriert. Es werden keine bewertungsrechtlichen Änderungen durchgeführt. Zwischen der Gemeinde Chorin und dem Eigenbetrieb Kloster Chorin gewährte Leistungen, wie bspw. offene Forderungen und Verbindlichkeiten oder gewährte Investitionszuschüsse werden gegeneinander aufgerechnet. Es erfolgt dadurch eine Konsolidierung der Bilanz des Eigenbetriebes und der Gemeinde auf den 01.01.2024. Ein sich ergebender positiver oder negativer Differenzbetrag wird als außerordentlicher Gewinn oder Verlust ausgewiesen und verändert das bilanzielle Eigenkapital der Gemeinde. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung des Eigenbetriebes bis zum 31.12.2023 wird es sich um einen Gewinn oder Verlust handeln. Zum Stand 31.12.2021re ein bilanzieller Verlust in Höhe von 1.190 EUR bei der Gemeinde ausgewiesen worden.

 

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

 

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

Euro

 

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

Euro

 

Bemerkungen/Erläuterungen:  Durch die Konsolidierung gegenseitig gewährter Positionen entsteht je nach Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebes zum Auflösungsstichtag ein außerordentlicher Ertrag oder Aufwand, der derzeit noch nicht benannt werden kann.

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen