Vorlage - CH-019/2023
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt den Abschluss eines II. Nachtrages zum Nutzungsvertrag mit der SG Brodowiner 63 e.V. über die Sportanlage Brodowiner Dorfstraße 61 im Ortsteil Brodowin einschließlich dem darauf befindlichen multifunktionalen Dorfgemeinschaftshaus mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2024.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Chorin ist Eigentümerin einer Sportanlage im Ortsteil Brodowin auf dem Grundstück Gemarkung Brodowin, Flur 5, Flurstück 142 mit einer Gesamtgröße von 11.037 m². Die Anlage ist einschließlich des aufstehenden Sportlerheim mindestens seit dem Jahre 1991 durch die Gemeinde an die SG Brodowin 63 e.V. überlassen worden, vermutlich jedoch deutlich länger. Der in der Akte befindliche „Nutzungsvertrag zu Benutzung des Sportplatzes Brodowin“ datiert vom 9.12.2004.
In einem Nachtrag vom 5.3.2007 wurde die Mindestlaufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2022 verlängert, um es der Sportgemeinschaft zu ermöglichen, über den Kreissportbund Barnim kreisliche Mittel zur Verbesserung der sanitären Bedingungen im Sportlerheim einsetzen zu können. Der rechtskräftige Vertrag ist nach wie vor Grundlage für die Regelung der Rechte und Pflichten an der Sportanlage Brodowin. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten erfolgte durch den Verein grundsätzlich zuverlässig und gewissenhaft.
Im vergangenen Jahr wurde das deutlich in die Jahre gekommene Sportlerheim auf der Sportanlage abgerissen und ein Ersatzneubau errichtet, in dem sich nunmehr zusätzlich ein Versammlungsraum der Gemeinde und ein Büro für den Ortsbürgermeister befindet. Am 1. März 2023 konnte der Neubau feierlich übergeben werden.
Da bisher die Sportgemeinschaft alleiniger Nutzer der Sportanlage war und nunmehr durch den Ersatzneubau auch die Gemeinde Chorin über Räume in dem Objekt verfügt, bedarf es einer Regelung zu den entstehenden Betriebskosten sowie sonstigen Verantwortlichkeiten.
Durch das Fachamt ist vorgesehen, den bewährten Vertrag aus dem Jahre 2004 zunächst um einen zweiten Nachtrag zu ergänzen, der Anlage zu diesem Beschluss ist. Die Erfahrungen die sich im Laufe diesen Jahres und vielleicht auch nächsten Jahres aus dem Zusammenleben von Sportgemeinschaft und Gemeinde ergeben, könnten dann Grundlage für ein neues Vertragswerk sein.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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