Vorlage - CH-027/2023
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In die nach § 36 GVG von der Gemeinde Chorin für das Amtsgericht Eberswalde und das Landgericht Frankfurt (Oder) aufzustellende Vorschlagsliste für die Wahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter wird Frau Dr. Ulrike Garbe aufgenommen. Davon unberührt bleibt die bereits mit Beschluss CH-022/2023 erfolgte Festlegung der Aufnahme von Frau Anja Scherkus und Herrn Erwin Horst Böttcher in die Vorschlagsliste für das Amtsgericht Eberswalde.
Sachverhalt:
Am 31. Dezember 2023 endet die Amtsperiode der im Jahr 2018 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter (Schöffen) der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im Jahr 2023 ist daher die Neuwahl durchzuführen. Die Schöffen wirken in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amts- und Landgerichten in den Verhandlungen mit. Es sind möglichst doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Eberswalde vorzuschlagen, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Schöffen wählen wird. Für die Gemeinde Chorin ist ein Sitz am Amtsgericht Eberswalde und ein Sitz am Landgericht Frankfurt (Oder) zu besetzen.
Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss CH-022/2023 am 30. März 2023 bereits die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Eberswalde beschlossen.
Im Nachgang dazu hat sich noch Frau Dr. Ulrike Garbe mit Antrag vom 14. März 2023 (Posteingang im Amt am 29. März 2023) zur Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben. Sie hat dabei keine Präferenz für ein Gericht angegeben, so dass Sie in die Vorschlagliste für das Amtsgericht Eberswalde und das Landgericht Frankfurt (Oder) aufgenommen werden kann.
Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung sind die Vorschlagslisten eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen, der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 32 Absatz 3 GVG).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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