Vorlage - BR-009/2015 IV
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Problemdarstellung/Sachverhalt:
Werbeschilder von Toom und OBI Herr Kappes sprach die hängenden Werbeschilder von Toom und OBI an. Nach Prüfung des Sachverhaltes wird festgestellt, dass die hängende Werbung an privaten Zäunen angebracht wurde. Hier ist keine kommunale Fläche betroffen. Es gibt demzufolge keine rechtliche Regelung für ein ordnungsbehördliches Eingreifen.
Regenentwässerung auf kommunale Flächen Es wird darüber informiert, dass die Amtsverwaltung in dem Anzeiger für das Amt Britz-Chorin-Oderberg (Ausgabe 9/2014) einen Artikel zur Information für Grundstückseigentümer bezüglich des Niederschlagswassers veröffentlicht hat. Hier werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt. Im konkreten Einzelfall werden die Grundstückseigentümer beauftragt Maßnahmen zu ergreifen. Ein pauschales Vorgehen gegen jegliche Grundstückseigentümer wäre ermessensfehlerhaft (Angemessenheit im engeren Sinne).
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