Vorlage - NI-013/2023 IV

 
 
Betreff: Durchlass Lieper Schleuse
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Niederfinow Information
11.05.2023 
Gemeindevertretung Niederfinow zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
31052018 Schreiben WSA an Gemeindevertreter

Sachverhalt:

Der Durchlass Lieper Schleuse ist augenscheinlich defekt und es sind Absackungen auf der über dem Durchlass liegenden Straße erkennbar. Diese wurden bereits über Jahre sporadisch aufgefüllt. Zu der Problematik der Unterhaltungspflicht des Durchlasses bzw. der darüber liegenden Straße fanden in den zurückliegenden Jahren umfangreicher Schriftverkehr und ein Erörterungstermin mit verschiedenen Behörden statt. Mit Schreiben vom 13.12.2012 stellte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) gegenüber dem Amt Britz-Chorin-Oderberg seine Rechtsauffassung dar, nach welcher der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Unterhaltungspflicht obliegt. Hierbei wird darauf abgestellt, dass der Durchlass Bestandteil des Straßenkörpers ist. Mit E-Mail vom 31.01.2018 übersandte das WSA Eberswalde den Gemeindevertretern die als Anlage 1 zu dieser Informationsvorlage beigefügten Unterlagen.

Die Straße ist gemäß Widmungsfiktion nach § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in ihrem Bestand zum Stichtag 16.06.1992 gewidmet.

 

Da § 2 Abs. 3 BbgStrG  darauf abstellt, dass bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen zum Straßenkörper gehören, ist es fraglich, ob die Unterhaltungslast hinsichtlich sämtlicher übriger Bestandteile beim Straßenbaulastträger liegt. So die Straße Lieper Schleuse eine Straße auf einem Damm bzw. einer Hochwasserschutzanlage ist, könnte die Unterhaltungspflicht nicht beim Träger der Straßenbaulast liegen.
Es handelt sich nach Aussage des WSV weder um einen Damm noch um eine Hochwasserschutzanlage. Um diese Aussage zu hinterfragen, wurde nochmals sowohl der WSV als auch das Landesumweltamt als zuständige Behörde für die Festlegung von Überschwemmungsgebieten aufgefordert, zur Sachlage Stellung zu nehmen.