Vorlage - CH-029/2023

 
 
Betreff: Eingeschränktes Haltverbot im Ortsteil Brodowin, Brodowiner Dorfstr. zwischen Haus-Nr. 68/69 und 59/60
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:32.81
Beratungsfolge:
Entwicklungsausschuss Chorin Vorberatung
07.06.2023 
Entwicklungsausschuss Chorin    
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
29.06.2023 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   

 

Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots für die „Brodowiner Dorfstraße“ zwischen den Hausnummern 68/69 und 59/60 (zwischen Abzweig „Amtsweg“ und „Schiefe Henne“).

 

 

Entwurf 1

Das eingeschränkte Haltverbot soll samstags und sonntags gelten.

 

oder

 

Entwurf 2

Das eingeschränkte Haltverbot soll samstags, sonntags und feiertags gelten.

 

Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ortsbeirates Brodowin am 18.04.2023 wurde besprochen, dass für den Bereich am Sportplatz/ Dorfgemeinschaftshaus (zwischen Abzweig „Amtsweg“ und „Schiefe Henne“) das Parken auf einer Fahrbahnseite unterbunden werden sollte. Das Parkverbot soll vor allem am Wochenende zur Wirkung kommen. Durch die Verwaltung soll eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeitet werden.

 

Die „Brodowiner Dorfstraße“ ist eine mit Betonplatten ausgebaute innerörtliche Gemeindestraße. Regelungen zum Halten oder Parken sind nur im Bereich der Feuerwehr, der Kirche und der Kita vorhanden.

Generell kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn geparkt werden. Enge Straßenstellen, Kreuzungen bzw. Einmündungen und Einfahrten (abgesenkter Bordstein) sind freizuhalten.

 

Um o. g. Bereich befindet sich neben dem Dorfgemeinschaftshaus mit Fußballplatz auch der örtliche Friedhof. Auch ist ein Zugang zum nahe gelegenen „Brodowinsee“ vorhanden. Es ist vor allem am Wochenende regelmäßig mit parkenden Fahrzeugen zu rechnen. Um in diesem Bereich das „Zustellen“ der Fahrbahn zu verhindern, ist die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots ratsam und wird durch die Ordnungsberde befürwortet. Weiterhin wird der Hinweis gegeben, dass auch an Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, mit erhöhtem Besucherverkehr zu rechnen ist.

 

Vz. 286-10/ -30/ -20

Eingeschränktes Haltverbot

Anfang/ Mitte/ Ende

Zz. 1042-51

Eingeschränktes Haltverbot

Samstag u. Sonntag

oder

 

Zz. 1042-52

Eingeschränktes Haltverbot

Samstag, Sonntag u. Feiertage

 

Durch die Verwaltungen wurden zwei Vorschläge zur Beschilderung erarbeitet und nachfolgend in je einem Entwurf zum Verkehrszeichenplan zusammengefasst:

 

Entwurf 1 Eingeschränktes Haltverbot samstags u. sonntags

 

 

Entwurf 2 Eingeschränktes Haltverbot samstags, sonntags, feiertags

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2023

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

500,00 Euro

1220101-30100-5222000

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

500,00 Euro

1220101-30100-7222000

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen