Vorlage - CH-031/2023 IV
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Sachverhalt: Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen liegen vor bei Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan, zuzüglich der übertragenen Ermächtigungen, übersteigen (§ 2 Nr. 47 KomHKV). Um außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen handelt es sich, wenn für die Aufwendungen oder Auszahlungen im Haushaltsplan keine Ermächtigung veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragene Ermächtigung verfügbar sind (§ 2 Nr. 8 KomHKV).
Mit dem Haushaltsplan 2022 als Anlage zur Haushaltssatzung 2022 wurde die Einführung von Budgets gem. § 23 KomHKV beschlossen. Aufwendungen und Auszahlungen, die zu einem Budget gehören, wurden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies führte zu mehr Flexibilität, Effizienz und Transparenz in der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. Die Haushaltsüberwachung konnte vereinfacht und übersichtlicher gestaltet werden. Bei Beträgen, die die Werte der Ermächtigungen innerhalb des Budgets überschreiten, handelt es sich um über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
Gemäß § 70 Abs. 1 BbgKVerf sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen.
In § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Chorin für das Haushaltsjahr 2022 wird die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die anliegende Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinde Chorin im Haushaltsjahr 2022 gibt Aufschluss über den unabweisbaren Aufwand bzw. die unabweisbare Auszahlung und die Deckungsquellen (mit einem Minus versehen).
Es handelt sich um insgesamt acht Positionen, von denen für keine Position die festgelegte Wertgrenze in Höhe von 5.000 EUR überschritten wurde. Die durch die Kämmerei genehmigten Anträge werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Kenntnis gereicht. |
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