Vorlage - AA-013/2015 IV
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Problemdarstellung/Sachverhalt:
Das Amt Britz- Chorin- Oderberg beabsichtigt die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Abstimmung mit dem Amtsausschuss in Bezug auf die Ausnahmegenehmigungen für das Verbrennen im Freien (Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer), die Feuerwerke und das Aufhebung der Nachtruhe ab 22:00 Uhr auszugestalten.
Feuerwerke
Bisher wurden Feuerwerke für Jubiläen, Hochzeiten, Geburtstage, Jugendweihen, Schulungsveranstaltungen für Feuerwerke und Firmenfeste genehmigt.
Überwiegend lag die Beantragung und Genehmigung der Feuerwerke im privaten Interesse. Es wurden hierfür Feuerwerke der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) verwendet. Diese dürfen von Privatpersonen abgebrannt werden. Ab Feuerwerk Klasse III dürfen nur Pyrotechniker nach der 1. SprengV das Feuerwerk abbrennen.
Auf Grund dessen, dass Feuerwerke der Klasse II auch von Privatpersonen mit einer Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden dürfen, häufen sich die Antragstellungen im privaten Bereich.
Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 LlmSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
Das Verbrennen im Freien wurde bisher auch für private Antragsteller, wenn die Größe des Feuerhaufens die Maße von Durchmesser 1 m bzw. Höhe 1 m übersteigt, genehmigt. Dies bedeutet auch, dass z.B. private Osterfeuer gestattet sind.
Traditionsfeuer sollen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und in Verbindung mit öffentlichen Veranstaltungen weiterhin genehmigt werden.
Die Aufhebung der Nachtruhe ab 22:00 Uhr
Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Gemeinden können den Beginn der Nachtruhe hinausschieben, wenn dies im öffentlichen Interesse ist oder ein besonderes überwiegendes Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Beantragung zur Aufhebung der Nachtruhe lag in der Vergangenheit überwiegend im privaten Interesse. (private Feiern)
Für Veranstaltungen, die zukünftig genehmigt werden sollen und im öffentlichen Interesse sind (Dorffeste, wiederkehrende Veranstaltungen z.B. Fasching) beabsichtigt das Amt Britz Chorin Oderberg das Einvernehmen des ehrenamtlichen Bürgermeisters aktenkundig zu machen.
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