Vorlage - LI-023/2023
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Die Gemeindevertretung Liepe beschließt die Verlängerung des 30 km/h-Bereiches der L29 gemäß Anlage 1. Der Bereich soll die Kfz-Werkstatt, gelegen an der „Ernst-Thälmann-Straße 18 a“ inkludieren. Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
In einer der letzten Sitzungen der Gemeindevertretung Liepe wurde die Verlängerung des 30 km/h-Bereiches auf der Ernst-Thälmann-Straße (L29) zwischen Gutshof Liepe und der Kfz-Werkstatt diskutiert. Der v. g. 30er-Bereich soll um etwa 500 m verlängert werden, sodass der Bereich der Kfz-Werkstatt („Ernst-Thälmann-Straße 18 a“) inkludiert wird. Als Begründung wurde angegeben, dass ausfahrende Fahrzeuge vom Werkstattgelände den Verkehr auf der L29 nur schwer einsehen können. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer wird angenommen.
Die Ortsdurchfahrt Liepe (L29) ist eine Landesstraße. Von der Ortstafel (aus Oderberg kommend) bis zum Gutshof Liepe ist in beiden Fahrtrichtungen kein Gehweg vorhanden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Kurz vorm Gutshof Liepe wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit mittels Verkehrszeichen (Vz.) 274-30 auf 30 km/h begrenzt. Die Begrenzung wird in Höhe „Karl-Liebknecht-Straße 33“ wieder aufgehoben. Die Strecke beträgt etwa 1,2 km.
Die Änderungswünsche sind auf Antrag durch die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) zu prüfen. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung von Verkehrszeichen hat vom Träger der Straßenbaulast zu erfolgen. Für die L29 ist dies der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.
Nach Einschätzung der Ordnungsbehörde ist die Werkstattausfahrt gut einsehbar, was allein die Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nicht rechtfertigt. Dass für Fußgänger kein straßenbegleitender Gehweg vorhanden ist, könnte als Begünstigung für eine Anordnung dienen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Verkehrszeichen einen Gehweg nicht ersetzen können und nur eine kurzfristige bzw. vorrübergehende Lösung darstellen. Ob die SVB die Voraussetzungen als erfüllt einschätzt ist fraglich.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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