Vorlage - CH-044/2023
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Ausweisung einer eingeschränkten Haltverbotszone für die „Neue Klosterallee“ und die „Alte Klosterallee“ gemäß Anlage 1 – Entwurf Vz.-Plan und beauftragt den Amtsdirektor einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
Die in der Gemeinde Chorin gelegenen Straßen „Neue Klosterallee“ und „Alte Klosterallee“ sind schmale Straße, die meist nur für eine Fahrzeugbreite ausgebaut sind. Sie stellen die einzigen Zufahrtsstraßen zu zwei Beherbergungs- beziehungsweise Gastronomiebetrieben dar. Vom Abzweig „Hüttenweg“ (nord-östliche Einmündung) führt die „Alte Klosterallee“ durch ein Waldstück, bis sich der unbefestigte (nord-westliche Einmündung) und der befestigte Teil der „Neuen Klosterallee“ und die „Alte Klosterallee“ treffen und weiter als ausgebaute Straße Richtung Süden führen. Die öffentliche Straße endet im Süden an einem Wanderweg zum Kloster Chorin und im Westen vor einem privaten Grundstück. Die gewidmete Straße ist in der Anlage 1 blau markiert. Im rot markierten Bereich ist eine „Ausweichfläche“ vorhanden. Sie soll dem Begegnungsverkehr das ungehinderte Vorbeifahren ermöglichen.
Innerhalb geschlossener Ortschaft ist es in der Regel gestattet, auf der Fahrbahn zu parken. Ist ein ausreichend befestigter Seitenstreifen vorhanden, ist dieser zum Parken zu nutzen. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regelung werden durch Verkehrszeichen (Vz.) oder bauliche Gegebenheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung geschaffen. Generell ist das Parken im Bereich von Kurven oder an engen Straßenstellen untersagt.
Durch Bewohner der „Neuen Klosterallee“ wird regelmäßig berichtet, dass die Straße und der Seitenbereich durch Fahrzeuge zum Parken genutzt werden. Die Straße wird deutlich eingeschränkt und die unbefestigten Seitenbereiche zerfahren. Vor allem bei größeren Veranstaltungen in den v. g. Beherbergungs- beziehungsweise Gastronomiebetrieben sowie am Kloster Chorin kommt es zu Konflikten im Bereich der „Neuen Klosterallee“ und der „Alten Klosterallee“.
Um für die Fahrzeugführer eine klare und verständliche Regelung zu schaffen, ist beabsichtigt die „Neue Klosterallee“ und die „Alte Klosterallee“ gemäß Anlage 1 als eingeschränkte Haltverbotszone auszuweisen. Im Bereich der „Ausweichstelle“ ist ein absolutes Haltverbot vorgesehen. So ist es möglich mit vier Verkehrszeichen den gesamten Bereich von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Durch die Ordnungsbehörde wird die Beschilderung als sinnvoll erachtet und der Gemeinde Chorin empfohlen.
Für die Aufstellung der Verkehrszeichen ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim notwendig.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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