Vorlage - CH-046/2023
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Chorin, die Übernahme der mit der Maßnahme verbundenen Kosten:
im hinteren Grundstücksbereich (71 Breite m x 5 Tiefe m)
Sachverhalt:
Die Gemeinde Chorin beabsichtigt Umbaumaßnahmen für die Kita „Waldwichtel“, wodurch die vorhandene Kapazität von 52 Kinder auf 70 Kinder erhöht wird. Im Zusammenhang mit dieser Umbaumaßnahme ist eine Erweiterung der Außenfläche erforderlich. Diese Erweiterung bedeutet eine Reduzierung der Spiel- und Sportfläche des Gemeindeplatzes um 340 m² (34 m Breite und 10 m Tiefe). Daraus resultierend ist die Verlegung der Volleyballanlage sowie des Bolzplatzes erforderlich.
Im Rahmen der Vereinsförderung wurde dem Verein Choriner Leben e. V. mit Beschluss CH-051/2022 ein Zuschuss für die Errichtung einer Seilrutsche auf besagter Spiel- und Sportfläche gewährt. Wunsch des Vereins ist das Errichten der Seilrutsche im hinteren Bereich der Grundstücksbegrenzung parallel zur Hecke. Volleyball- und Bolzplatz sollen einen neuen Platz auf dem Bereich des jetzigen Bolzplatzes erhalten.
Aufgrund der geringen Abstandsflächen zum neuen Volleyball- und Bolzplatz sowie der Strauchhecke im hinteren Grundstücksbereich, liegen seitens der Verwaltung, hinsichtlich des geplanten Aufstellungsortes für die Seilrutsche, Bedenken vor. Die vorhandene Strauchhecke inkl. Wurzelwerk im hinteren Grundstücksbereich muss, entsprechend vorliegender Vermessungsskizzierung (vgl. Anlage 1), bis auf die Grundstücksgrenze entfernt werden, was ggf. das Aufstellen eines Zaunes mit Grenzfeststellung erforderlich macht und weitere Kosten verursacht.
Da es sich bei dem Grundstück um ein Bodendenkmal handelt, musste für die Errichtung der Seilrutsche und die Umsetzung des Volleyballfeldes durch das Bauamt ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreis Barnim gestellt werden. Im Zuge dieser denkmalrechtlichen Erlaubnis kann eine archäologische Begleitung gefordert werden, welche weitere Kosten verursachen würde. Weitere bauordnungsrechtliche Genehmigungen sind nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des Landkreises Barnim nicht zu beantragen. Eine aktuell vorliegende Baugenehmigung für die Umbaumaßnahme der Kita ergibt keine weiteren Auflagen, sodass bei einer erforderlichen archäologischen Begleitung für das Umsetzen des Volleyball- und Bolzplatzes die Kosten komplett einzuplanen sind.
Der Gemeindevertretung Chorin wurden auf der Sitzung des Finanz- und Sozialausschusses am 17. Juli 2023, der anfallenden Kosten betreffend, zwei Schreiben des Vereins Choriner Leben e. V., der Chorin Volleys und weiterer Bürgerinnen und Bürgern aus Chorin übergeben (vgl. Anlage 2).
Nachfolgende Kosten sind nach vorliegendem Sachstand und aktueller Marktrecherche zu berücksichtigen.
Einmalige Kosten und Investitionskosten in Höhe von ca. 21.500,00 Euro
im hinteren Grundstücksbereich (71 Breite m x 5 Tiefe m)
Jährliche Kosten für Wartung/Instandhaltung ca. 200,00 Euro
Im laufenden Haushalt 2023 stehen keine Mittel für die beschriebenen Maßnahmen zur Verfügung. Sofern die Gemeinde Chorin diesem Grundsatzbeschluss zustimmt, sind die Mittel im Haushalt 2024 ff. zu veranschlagen.
Das Umsetzen des Volleyballfeld, das Versetzen der Fußballtore und der Aufbau der Seilrutsche erfolgt in Eigenleistung des Choriner Leben e. V. sowie der Chorin Volleys.
Hinweis der Verwaltung:
Da es sich bei der Spiel- und Sportfläche um eine öffentlich zugängliche Fläche der Gemeinde Chorin handelt und auch die vorhandenen Spielgeräte im Eigentum der Gemeinde Chorin stehen, liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde Chorin.
Die Betreiber von Spielplätzen haben die Verantwortung für die regelmäßige Kontrollen und die Wartung der Spielgeräte und des Spielplatzes, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Als öffentliche Spielplätze werden all jene Kinderspielplätze angesehen, die von den Kommunen frei zugänglich allen Kindern zur Verfügung gestellt werden.
Die Spielgeräte, welche auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellt werden, unterliegen ebenso wie die Spielplätze an sich seit dem Jahre 1998 den Vorschriften der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177. Diese Normen legen die Vorkehrungen fest, welche beim Bau sowie Betrieb eines Kinderspielplatzes zu berücksichtigen sind, sowie den Inhalt und den Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik geben. Dabei ist zu beachten, dass diese Normen zwingend befolgt werden sollten, denn wenn der Betreiber von einem Kinderspielplatz gegen eine oder mehrere der Normen verstößt, so kann er gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtig gemacht werden. Darüber hinaus kann ein Betreiber eines Kinderspielplatzes auch in Regress genommen werden, wenn er sich zwar an diese Normen gehalten hat, diese aber nicht mehr auf dem neuesten Stand der anerkannten Regeln der Technik sind. Zu beachten ist, dass nicht alle Neuregelungen explizit in diesen Normen aufgeführt sind, sich aber in Bezug auf Unfallverhütungsvorschriften per se ergeben.
Ist ein Kinderspielplatz fertig erstellt, muss er von einem qualifizierten Sachverständigen abgenommen werden. Des Weiteren muss ein Betreiber eines Kinderspielplatzes diesen regelmäßig kontrollieren. Wie häufig diese Regelmäßigkeit in der Praxis gegeben sein muss, ist von der individuellen Besucherzahl auf dem jeweiligen Kinderspielplatz abhängig.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Entwicklungsausschuss vom 06.09.2023 Mit 4/4 Stimmen wurde die Vorlage zurück in den Ortsbeirat Chorin verwiesen. Die Entfernung der Hecke wird abgelehnt, da naturschutzrechtliche Belange dem entgegenstehen. Die Errichtung der Seilrutsche im hinteren Bereich der Grundstücksbegrenzung wird durch die Gemeinde daher nicht befürwortet. Dies hat eine Änderung des Standortes der Seilbahn zur Folge. Eine Klärung mit dem Choriner Leben e. V. und den Chorin Volleys ist herbeizuführen.
Sachverhalt Seilrutsche und Volleyballfeld:
Den Vertretern des Choriner Leben e. V. sowie der Chorin Volleys wurden am 28.09.2023 zwei Planungsvarianten zum Standort der Seilrutsche zur Entscheidung unterbreitet. Die Entscheidung fiel auf die Variante 1 (vgl. Anlage 3). Zur Erweiterung der Zuwegung für den hinteren Bereich wurde durch die Vereine empfohlen, die Seilrutsche um weitere 2 m in Richtung Bolzplatz zu verschieben. Auch eine Verschiebung in südliche Richtung um 1,5 m (in Richtung Spielgeräte) wird in Betracht gezogen. Beides ist möglich. Bei der Verschiebung sind die auf der Zeichnung (Variante 1) vorhandenen Sicherheitsabstände und die Vergrößerung der Außenspielfläche aufgrund Erweiterung der Kindertagesstätte zu beachten. Notfalls sind vorhandene Spielgeräte unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsabstände durch den Choriner Leben e. V. umzusetzen. Der Aufbau und die Unterhaltung der Seilrutsche erfolgt durch den Choriner Leben e. V.. Die Wartung erfolgt im Rahmen der jährlichen Überprüfung durch die Gemeinde Chorin und hat demzufolge keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.
Die Beräumung und Wiederherstellung des Volleyballfeldes erfolgt durch die Chorin Volleys. Eine archäologische Begleitung der Baumaßnahme ist nicht erforderlich. Die Situation des Rückbaus und des Neubaus des Volleyballplatzes ist im Rahmen des Vorhabens der Erweiterung der Kindertagesstätte anhand einer Fotodokumentation zu erfassen. Die Regularien der Fotodokumentation sowie der Beginn der Baumaßnahme sind durch den Verein mit der Amtsverwaltung abzustimmen.
Sachverhalt Überdachte Sitzgruppe auf dem Dorfplatz Chorin:
Der Verein Choriner Leben e.V. hat aus dem Förderprogramm des Landkreises Barnim „Ehrenamt und Zivilgesellschaft“ Mittel für eine überdachte Sitzgruppe auf dem Dorfplatz in Chorin (Anschaffungswert 6.000,00 Euro) erhalten. Diese Sitzgruppe soll im Bereich zwischen der Bühne und dem Spieleturm aufgestellt werden. Zu beachten ist hier das Freihalten der Zuwegung für die Rettungsfahrzeuge (mind. 4 m Abstand zwischen Zaun Kita und überdachte Sitzgruppe). Eine Unterhaltung der Sitzgruppe erfolgt durch den Choriner Leben e. V.. Die Wartung erfolgt im Rahmen der jährlichen Überprüfung durch die Gemeinde Chorin und hat demzufolge keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.
Neuer Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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