Vorlage - CH-047/2023
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde beschließt:
Sachverhalt:
Begründung zum Beschlussvorschlag:
Beschlusspunkt Nr. 1 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.06.2022 mit Beschlussnummer CH-040/2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnbebauung Klostersteig“ beschlossen. Für das im Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer sich in den bestehenden Siedlungsbestand einfügende Wohnsiedlungsfläche geschaffen werden. Aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung und zur Erhöhung der Flexibilität bei der zukünftigen Nutzung soll das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
Der Bebauungsplan wurde gemäß Aufstellungsbeschluss im Verfahren nach § 13b BauGB (Bebauungsplan der lnnenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) mit der Bezeichnung „Wohnbebauung Klostersteig“ aufgestellt. Mit BVerwG-Urteil vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) steht der Anwendung des § 13b BauGB Unionsrecht entgegen. Das Verfahren wird somit im Normalverfahren weitergeführt. Somit soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen werden.
Der Bebauungsplan trifft, zur Sicherstellung eines Einfügens der neuen Bebauung in das Ortsbild, u.a. Festsetzungen zur Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3 und einer maximalen Geschosszahl von zwei Vollgeschossen. Hinsichtlich der örtlichen Bauvorschriften werden zudem gestalterische Festsetzungen zur Dachneigung, -form und -eindeckung sowie zur Materialität der Fassaden getroffen.
Weiterhin werden Festsetzungen zur Verringerung des Versiegelungsgrades von befestigten Flächen und zur Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen sowie Carports getroffen. Dies soll eine möglichst hohe Versickerung von Niederschlagswasser und Zuführung in den natürlichen Wasserkreislauf sicherstellen und die Auswirkungen auf das Bodenleben so gering wie möglich halten. Zum Schutz der Lufthygiene werden Festsetzungen getroffen, die entsprechend emittierende Anlagen im Plangebiet ausschließen. (Das Verb emittieren bedeutet „ausgeben“, „ablassen“ oder „aussenden“. Der Begriff kann unter anderem den Vorgang der Umweltverschmutzung durch umweltgefährdende Stoffe bezeichnen. Solche Stoffe, die beispielsweise in Gewässer oder in die Luft emittiert werden, nennt man dementsprechend auch Emissionen.)
Beschlusspunkt Nr. 2 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Bestandteil der öffentlichen Auslegung ist der Bebauungsplanvorentwurf mit planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen und der Vorentwurf der Begründung zum Bebauungsplan jeweils vom 19.07.2023. Mit ausgelegt wird der Artenschutzfachbeitrag (22.02.2023).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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