Vorlage - AA-044/2023 IV
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Sachverhalt:
Mit Datum vom 7. Juni 2023 hat der IB Berlin-Brandenburg gGmbH einen Antrag auf Zahlung des Inflationsausgleichs gemäß Tarifabschluss TvöD der Länder 2023 eingereicht (vgl. Anlage 1).
Gemäß § 3 Absatz 2 der Leistungsverträge der Jugendförderung der amtsangehörigen Gemeinden sind bei der Höhe der Personalkosten der TvöD und das Besserstellungsgebot zu beachten. Die Zahlung des Inflationsausgleiches ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und soll im September zur Auszahlung veranlasst werden. Die bereits im Haushaltsplan 2023 eingeplanten finanziellen Mittel für Tarifsteigerungen decken den Mehraufwand nicht in allen amtsangehörigen Gemeinden (vgl. Anlage 2). Eine Deckung aus dem laufenden Haushaltsjahr 2023 für den verbleibenden Mehraufwand wurde geprüft und kann in den betroffenen amtsangehörigen Gemeinden abgesichert werden.
Da der Leistungsvertrag zur Jugendkoordination im Amt Britz-Chorin-Oderberg keine Regelung zum Besserstellungsgebot und zur Anlehung der Personalkosten an den TvOD beinhaltet, ist eine Ausfinanzierung des Inflationsausgleiches für die Jugendkoordination bei den Vertragspartner IB Berlin-Brandenburg gGmbH nicht gesichert.
Zur Herstellung einer Gleichbehandlung mit den Jugendförderern ist durch die IB Berlin-Brandenburg gGmbH die Zahlung des Inflationsausgleiches auch an die Jugendkoordination gewünscht. Auch hier decken die bereits in den Haushaltsplan 2023 eingestellten Mittel für Tarifsteigerungen den Mehraufwand nicht im vollen Umfang (vgl. Anlage 2). Nach erfolgter Prüfung kann der verbleibende Mehraufwand aus dem laufenden Haushaltsjahr 2023 des Amtes Britz-Chorin-Oderberg abgesichert werden. |
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