Vorlage - BR-052/2023
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt, für den geplanten Ersatzneubau der Trafostation „Britz, Wiesenstraße“ (Proj.-Nr.: 10439) einschließlich dazugehöriger Mittel- und Niederspannungskabel in Britz, Wiesenstraße, zugunsten der e.dis Netz GmbH, Langewahler Str. 60, 15517 Fürstenwalde/Spree, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Inanspruchnahme des Flurstückes 1209/0.0 der Flur 3 in der Gemarkung Britz zu bestellen. Für diese Dienstbarkeitsbewilligung hat die Berechtigte einen einmaligen Entschädigungsbetrag in Höhe von 300,00 € zu entrichten. Die vorhandene massive und begehbare alte Transformatorenstation ist umgehend nach Fertigstellung der neuen Anlage zurückzubauen.
Sachverhalt: Die Gemeinde Britz ist Eigentümerin des Flurstückes 1209/0.0 der Flur 3 in der Gemarkung Britz. Die e.dis Netz GmbH, Langewahler Str. 60, 15517 Fürstenwalde/Spree, plant auf dem oben genannten Flurstück den Ersatzneubau der Trafostation „Britz, Wiesenstraße“ (Proj.-Nr.: 10439), Ecke Ragöser Straße und der dazugehörigen Mittel- und Niederspannungskabel. Der Standort ist in der Anlage 1 zu diesem Beschluss dunkelgrün gekennzeichnet. Der Gemeinde liegt ein entsprechender Antrag auf Mitnutzung und Dienstbarkeitsbewilligung vor. Für die Errichtung und Betreibung einer Transformatoren-/ Schaltstation zum Zwecke der Versorgung mit elektrischer Energie, erhält die Gemeinde für die Dienstbarkeit ein einmaliges Entgelt in Höhe von 300,00 €. Die Größe der neuen Trafostation beträgt B x H x T: 3,0 m x 1,6 m x 2,0 m zuzüglich 1,0 m breiter Grundstücksstreifen als Schutzstreifen umlaufend.
Nach Fertigstellung der neuen Anlage wird die vorhandene massive und begehbare alte Transformatorenstation umgehend zurückgebaut. Für das geplante Bauvorhaben sind durch den Antragsteller sämtliche behördliche oder Zustimmungen sonstiger Dritter sowie Genehmigungen, auf eigene Kosten und Risiko zu beschaffen.
Da sich die betreffende Fläche am hinteren Rand des Flurstückes sowie in einem ausreichenden Abstand zur Straße befindet und eine anderwertige Behinderung durch das geplante Bauvorhaben nicht zu erkennen ist, kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag zugestimmt werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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