Vorlage - AA-051/2023

 
 
Betreff: Berufung des gemeinsamen Wahlleiters und der Stellvertreterin des gemeinsamen Wahlleiters für die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:12.91
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Entscheidung
07.09.2023 
Amtsausschuss ungeändert beschlossen   

Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beruft Herr John Wrana zum gemeinsamen Wahlleiter r die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg und Frau Ilka Hähnel zur Stellvertreterin des gemeinsamen Wahlleiters für die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg.

 


Sachverhalt:

 

Mit der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023, die am 21. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. II - 2023, Nr. 57) öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die landesweiten Kommunalwahlen festgelegt.

 

Die im Jahr 2018 vom Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg berufene gemeinsame Wahlleiterin, Frau Brigitte Reibeholz, hat zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Wahlen im Jahr 2024 (Europawahl, Kommunalwahl und Landtagswahl) nicht mehr als Wahlleiterin zur Verfügung steht. Gemäß § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) ist das Amt des Wahlleiters neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes ausscheidet.

 

Die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg haben durch Beschlüsse in den Gemeindevertretungen die Aufgabe der Berufung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgKWahlG an den Amtsausschuss übertragen. Durch die Aufgabenübertragung kann der Amtsausschuss nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlG einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter für alle Gemeinden berufen. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird so die Verwaltung entlastet, da einheitliche Wahlorgane für alle amtsangehörigen Gemeinden gebildet werden und der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.

 

Der Amtsausschuss muss nun also gemäß § 15 Absatz 1 BbgKWahlG aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes einen gemeinsamen Wahlleiter berufen. Als Wahlleiter kann darüber hinaus auch ein Bediensteter des Amtes berufen werden, der nicht im Wahlgebiet wohnt.

 

Die Verwaltung schlägt Herrn John Wrana als Wahlleiter vor. Herr Wrana ist zwar nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt, aber in der Amtsverwaltung tätig und erfüllt somit die Voraussetzungen für die Berufung als Wahlleiter. Im Rahmen seiner dienstlichen Beschäftigung ist er seit mehreren Jahren auch für den Bereich Wahlen zuständig und hat sich hierzu weitergebildet. Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse der wahlrechtlichen Bestimmungen sowie der organisatorischen Gegebenheiten im Wahlgebiet. Herr Wrana hat im Vorfeld sein Einverständnis zur Übernahme dieser Aufgabe erklärt.

 

 

Die Verwaltung schlägt weiterhin Frau Ilka Hähnel als Stellvertreterin des gemeinsamen Wahlleiters vor. Frau Hähnel ist im Wahlgebiet wahlberechtigt, darüber hinaus in der Amtsverwaltung tätig und erfüllt somit die Voraussetzungen für die Berufung als stellvertretende Wahlleiterin. Im Rahmen ihrer dienstlichen Beschäftigung ist sie seit mehreren Jahren auch für den Bereich Wahlen zuständig und hat sich hierzu weitergebildet. Sie verfügt über die notwendigen Kenntnisse der wahlrechtlichen Bestimmungen sowie der organisatorischen Gegebenheiten im Wahlgebiet. Frau Hähnel hat im Vorfeld ihr Einverständnis zur Übernahme dieser Aufgabe erklärt und war bereits bisher als stellvertretende Wahlleiterin tätig (vgl. AA-047/2022).

 

Die Berufung des Wahlleiters und seiner Stellvertreterin erfolgt durch offene Abstimmung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Sie gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen die während der Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden.

 

Nach § 2 Absatz 5 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung hat der Vorsitzende des Amtsausschusses den Wahlleiter und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen