Vorlage - LS-030/2023
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1. Die Gemeindevertretung billigt den Vorentwurf in der Fassung 28.09.2023 zum Flächennutzungsplan mit den darin formulierten Inhalten, Zielen und Leitbildern einschließlich der vorläufigen Planzeichnung in der Fassung 28.09.2023 als inhaltliche Grundlage für die weitere Bearbeitung.
2. Die Gemeindevertretung billigt den Vorentwurf in der Fassung 28.09.2023 zum Landschaftsplan und zugehörigen Analysekarten in der Fassung 28.09.2023 als inhaltliche Bestands- und Bewertungsgrundlage für die weitere Erarbeitung des Landschaftsplan und als Grundlage der Umweltinformationen zum Flächennutzungsplan.
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen hat in ihrer Sitzung am 21.01.2020 mit Beschluss-Nr. LS- 002/2020 die erstmalige Erstellung eines Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen beschlossen.
Anlass, Ziele und Zwecke der Aufstellung des Flächennutzungsplanes Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll der Flächennutzungsplan (FNP) die städtebauliche Ordnung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen darstellen. Der FNP ist damit ein zentrales Instrument einer kommunalen Bodenvorratspolitik. Ziel ist es, eine bedarfsgerechte, klima- und umweltschonende und vor allem qualitätsvolle Entwicklung der Kommune zu erreichen. Der FNP hat als vorbereitender Bauleitplan gegenüber Bürgerinnen und Bürgern keine unmittelbar rechtsverbindliche Wirkung, er ist keine Satzung, sondern eine hoheitliche Maßnahme eigener Art. Der FNP ist damit anders als der Bebauungsplan nicht parzellenscharf. Er legt nur eine auf der zweiten Ebene der Entwicklung der Bebauungspläne zu beachtender Grundordnung der Bebauung für die Gemeinde fest. Im FNP kann die Gemeinde darstellen, was baurechtlich im zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan als rechtsverbindliche Festsetzung umgesetzt werden soll. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Darstellung, wie es § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert, auf die Grundzüge zu beschränken. Zu den Inhalten des FNPs gehören im Wesentlichen bestehende Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen, dazu Sonderbauflächen und Bereiche, die künftig bebaut oder umgenutzt werden können. Gebiete, die nicht bebaut werden sollen, wie zum Beispiel Grün-, Wald- und Landwirtschaftsflächen, werden ebenso dargestellt wie die wichtigsten Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen.
Anlass der Planung des Landschaftsplanes Gemäß § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetztes (BbgNatSchG) sind Landschaftspläne aufzustellen, um „die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Gemeinde“ aufzuzeigen. Neben dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft soll die zukunftsorientierte Entwicklung und Wiederherstellung gestörter Landschaftsteile im Mittelpunkt stehen. Der Landschaftsplan stellt die konkretisierten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Er ist dabei nicht rechtsverbindlich, sondern erhält erst mit der Integration in den Flächennutzungsplan eine Verbindlichkeit. Er beinhaltet flächendeckende Aussagen über die besiedelten sowie unbesiedelten Bereiche des Planungsgebietes. Dafür müssen die Ziele des Landschaftsplans mit den anderen öffentlichen Belangen abgewogen und im Falle einer Abweichung begründet werden. Die Aufstellung des Landschaftsplans erfolgt parallel und in Verbindung mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans durch die Gemeinde.
An diesen Beschluss schließen sich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) an.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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