Vorlage - OD-052/2023
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Oderberg“, die am 29.04.2016 im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg (Ausgabe 4/2016) bekanntgemachte und mit Rückwirkung zum 2. Juni 1998 in Kraft gesetzte wurde.
Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Nach Rechtskraft der Satzung ist das Grundbuchamt zu ersuchen, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern der im Sanierungsgebiet „Stadtkern Oderberg“ gelegenen Grundstücke zu löschen.
Sachverhalt:
Gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Abs. 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, hat als Satzung zu ergehen und ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 162 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg hat mit ihrem Beschluss vom 18.11.2015 das Sanierungsgebiet „Stadtkern Oderberg“ förmlich festgelegt. Die Sanierungssatzung trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg (Ausgabe 4/2016 vom 29.04.2016) rückwirkend zum 02.06.1998 in Kraft. Die Sanierungsmaßnahme „Stadtkern Oderberg“ wurde im umfassenden Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152-156 BauGB durchgeführt.
Der Durchführungszeitraum der Sanierung für das Sanierungsgebiet „Stadtkern Oderberg“ wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Oderberg vom 15.12.2021 bis zum 31.12.2023 verlängert (veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg, Ausgabe 1/2022)
Die Sanierungsmaßnahme „Stadtkern Oderberg“ wurde im Zeitraum von 1992 bis 2022 mit insgesamt 6,6 Mio Euro finanziert. Davon fallen z.B. ca. 4,4 Mio Euro auf Mittel von Bund und Land, ca. 1,7 Mio Euro auf den kommunalen Mitleistungsanteil, ca. 332 TEuro auf Ausgleichsbeträge der Grundstückseigentümer und weitere Einnahmen in Höhe von ca. 168 TEuro.
Mit Bescheid vom 01.11.2022 zur Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme SG „Stadtkern Oderberg“ durch das Landesamt für Bauen und Verkehr des Landes Brandenburg (LBV) wurde die Sanierung fiskalisch abgeschlossen. Die Ziele und Zwecke der Sanierung wurden weitestgehend erreicht. Durch die erfolgten baulichen Maßnahmen im Sanierungsgebiet konnte das Ortsbild von Oderberg wesentlich aufgewertet werden. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist die Sanierungssatzung somit aufzuheben.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |