Vorlage - BR-067/2023
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt:
Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
Durch die Einrichtung einer eingeschränkten Haltverbotszone in der Straße „Am Heuweg“ (Beschluss BR-037/2022) wurde der Parkdruck auf die benachbarten Straßen verschoben. Durch die Gemeindevertretung wurde um Prüfung geben, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um dieser Situation entgegen zu wirken. Vor allem sollte sich die Prüfung auf die „Kurze Straße“ konzentrieren. Zusätzlich liegt der Ordnungsbehörde ein Antrag auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung vor. Ein Anwohner wünscht die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.
Die „Kurze Straße“ in Britz ist eine von der „Eberswalder Straße (L23) abführende gemeindliche Straße, welche ausschließlich die Zugänglichkeit für die Anwohner der Straße möglich macht. Die Straße endet in einer Wendeplatte (Wendehammer) und stellt folglich eine Sackgasse dar. Die Fahrbahn weißt ab Höhe Hausnummer 6 ein starkes Gefälle auf. Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge aller Art teilen sich auf der gesamten Länge die Fahrbahn. Ein separater Gehweg ist nicht vorhanden. Die Straße weißt eine Länge von etwa 180 Metern auf.
Mit Beschluss BR-014/2021 IV hat die Gemeinde Britz die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs für die „Kurze Straße“ beschlossen. Mit dem verkehrsberuhigten Bereich wäre neben einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Schrittgeschwindigkeit) auch ein eingeschränktes Haltverbot die Folge gewesen. Das geplante Vorhaben wurde durch die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) abgelehnt. Eine Änderung der Verkehrssituation erfolgte daher nicht.
Durch die Ordnungsbehörde wurden Vorschläge für die Anliegen „Parkverbot“ und „30 km/h“ in der „Kurzen Straße“ erarbeitet, nachfolgend zusammengefasst und erläutert:
Durch die Ordnungsbehörde wurde ein Entwurf eines Verkehrszeichenplanes (Anlage 1) erstellt. Dieser sieht vor, die „Kurze Straße“ als eingeschränkte Haltverbotszone auszuweisen. Das Parken ist ausschließlich in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Um Besuchern das Parken zu ermöglichen, ist die Einrichtung von zwei Parkbereichen denkbar. Die Nutzung einer Parkscheibe soll das dauerhafte Parken auf der Fahrbahn verhindern. Die vorgegebene Höchstparkdauer kann durch die Gemeindevertretung festgelegt werden. Üblich sind Werte zwischen 1 – 3 Stunden. Für die Einrichtung sind die nachfolgenden Verkehrszeichen aufzustellen:
Die Verkehrszeichen Vz. 314-10/ -20 sowie die Zusatzzeichen Zz.1040-32 inkl. Rohrpfosten sind vorhanden und müssen nicht beschafft werden. Einzig das Vz. 290.1-40 mit Rohrrahmen und die Leistung des Baubetriebshofes für die Errichtung sind zu berücksichtigen.
Eine Alternative zum eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Punkt 1.) wäre die Anordnung einer Grenzmarkung (Vz. 299) für den Einmündungsbereich „Kurze Straße“. Die ugs. Zickzacklinie genannte Fahrbahnmarkierung „verlängert“ das bestehende Haltverbot vor und hinter einer Einmündung/ Kreuzung. Mit der Markierung kann der freizuhaltende Bereich erweitert und die Zufahrt in die „Kurze Straße“ erleichtert werden. Für die Markierung müssen Auszahlung von ca. 400,00 EUR eingeplant werden.
Das Verkehrsaufkommen in der „Kurzen Straße“ ist eher gering. Nutzer der Straße sind in der Regel Anwohner der Straße oder deren Besucher. Weiterhin zählen Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, die Post oder Lieferdienste zum Nutzerkreis. Nach Aussage des Antragsstellers sind vor allem Lieferfahrzeuge jene, welche die vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung (aktuell 50 km/h) nicht einhalten.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. […] Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 StVO). Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 2a StVO).
Geschwindigkeitsbegrenzungen sind Streckenverbote und werden nur durch entsprechende Verkehrszeichen aufgehoben. Das bedeutet, dass die Aufstellung eines Vz. 274-30 (30 km/h) an der Einmündung der „Kurzen Straße“ ausreichen würde, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit für beide Fahrtrichtung vorzugeben. Für die Anordnung des Streckenverbotes müssen konkrete Voraussetzungen (Gefahrenlage, Verkehrsaufkommen, Streckenführung, Fahrbahnbedingung u. ä.) erfüllt werden. Die Detailprüfung erfolgt durch die SVB.
Eine 30 km/h-Zone (Vz. 274.1-40) würde die gleichen Voraussetzungen schaffen wie im Punkt 2. beschrieben. Die Anordnung einer Zone ist auch an Bedingungen geknüpft, welche im Vergleich zum Streckenverbot jedoch nicht so anspruchsvoll sind. Hier ist es in der Regel ausreichend, wenn keine Vorfahrtsstraßen (Vz. 306) ausgewiesen sind, ein Wohngebiet vorhanden ist und ein entsprechender Beschluss der Gemeinde vorliegt.
Unabhängig der v. g. Regelungen ist es notwendig, die Wendeplatte (Wendehammer) am Ende der „Kurzen Straße“ gegen haltende oder parkende Fahrzeuge zu sichern. Dieser Bereich sollte immer zum Wenden zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Beschilderung oder eine allgemeine rechtliche Regelung in der StVO sind nicht vorhanden. Nach Einschätzung der Ordnungsbehörde ist die Aufstellung des Vz. 283 sinnvoll. Zusätzlich ist der Hinweis „Auf der gesamten Wendeplatte“ als nichtamtliches Zusatzzeichen anzubringen, um die benannte Beschränkung zu konkretisieren.
Einschätzung der Ordnungsbehörde: Aus Sicht der Ordnungsbehörde sind Parkverbot und Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort anzuordnen, wo diese auch zwingend notwendig sind. Durch regelmäßige Kontrollen konnte kein übermäßiger Parkdruck in der „Kurzen Straße“ festgestellt werden, welcher einer Regulation bedarf. Einzig die Wendeplatte am Ende der Sackgasse ist mit entsprechenden Vz. zu versehen.
Durch die Bewohner der „Kurzen Straße“ wurde in der Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Britz am 09.10.2023 mitgeteilt, dass vor allem im Einmündungsbereich stehende Fahrzeuge Probleme bereiten. Um dort eine Lösung zu schaffen, wäre eine Grenzmarkierung wie im Punkt 2. beschrieben denkbar und sinnvoll.
Die Einrichtung von 30 km/h-Zonen in Wohngebieten ist in der Regel sinnvoll und wird durch die Ordnungsbehörde auch in der „Kurzen Straße“ unterstützt.
Zusammenfassend schlägt die Ordnungsbehörde die Punkte 2., 4. und 5. zur Realisierung vor.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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