Vorlage - CH-059/2023 IV
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Mit Erlass der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) vom 25. Juni 2002 hat die Europäische Kommission anerkannt, dass Lärm das Wohlbefinden der Bevölkerung beeinträchtigt und die Ursache zahlreicher Erkrankungen ist (z.B. Störung des seelischen und körperlichen Wohlbefindens, Beeinträchtigung der Konzentration und des Lernens sowie Schlafstörungen). Mit der Umsetzung dieser Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, vorgebeugt oder gemindert werden. Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2004, durch das Hinzufügen der § 47 a-f, wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Zum Erreichen der Ziele sieht die EU-Richtlinie eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (Lärmkartierung), die Information der Öffentlichkeit und eine auf den Ergebnissen der Lärmkartierung aufbauende Planung zur Lärmminderung mit der Darstellung qualifizierter Maßnahmen (Lärmaktionsplanung) mit Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die Ermittlung der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung erfolgt nach einheitlichen Berechnungsverfahren und Darstellungsformen. Kartiert werden alle fünf Jahre Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
Im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) wurde die Lärmkartierung im Land Brandenburg im Juli 2022 durchgeführt. Für die amtsangehörigen Gemeinden Britz, Chorin und Hohenfinow wurden entsprechende Ergebnisse in die Lärmkartierung aufgenommen.
Im Anschluss sind auf Grundlage der aktuellen Lärmkarten für die Gemeinde Chorin (vgl. Anlage 1-2) aus dem Jahr 2022 zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die Kommunen bis zum 18. Juli 2024 Lärmaktionspläne aufzustellen oder bereits bestehende Lärmaktionsplanungen zu überarbeiten. Ziel ist es dabei, Maßnahmen zu prüfen, die zur Regelung relevanter Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geeignet sind. Eine Lärmaktionsplanung ist nach gefestigter europäischer Rechtsprechung immer dann notwendig, wenn Lärmkarten zu erarbeiten waren – auch wenn keine betroffenen Menschen innerhalb der zu kartierenden Isophonenbänder (zeigen die flächenhafte Wiedergabe der Schallausbreitung für den Lärmindex) festgestellt wurden. Denn auch bei nur moderater Lärmbelastung gilt es, die befriedigende Lärmsituation zu erhalten und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Die Festlegung von Maßnahmen in den Lärmaktionsplänen liegt im Ermessen der Kommune.
Für die Entscheidung über die Priorität von Maßnahmen werden mit den aktuellen Lärmkarten erstmals auch statistische Angaben über die zu erwartende Anzahl hochgradig Belästigter, hochgradig Schlafgestörter und über zu erwartende Fälle ischämischer Herzkrankheiten (Durchblutungsstörungen des Herzens) auf Grund von Lärmbelastungen zur Verfügung gestellt (vgl. Anlage 3).
Sollten keine Maßnahmen ergriffen werden können, so ist auch dies – nach Mitwirkung der Öffentlichkeit – im Rahmen eines Lärmaktionsplans darzustellen.
Durch das LfU wurde ermittelt, dass das Gemeindegebiet der Gemeinde Chorin direkt oder indirekt durch Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr verlärmt wird. Das betroffene Gebiet ist in der Lärmkarte farblich markiert und befindet sich in nord-westlicher Himmelsrichtung dem OT Golzow der Gemeinde Chorin. Augenscheinlich ist ausschlaggebend für das Überschreiten der Pegelbereiche die angrenzende Bundesautobahn A 11. Auswirkungen des Umgebungslärmes auf Menschen, die im Gemeindegebiet wohnen sowie auf Wohnungen, Schulen oder Kindertagesstätten konnten nicht festgestellt werden.
Hinweis der Verwaltung: Eine Mitwirkung der Öffentlichkeit, hinsichtlich der Lärmaktionsplanung, kann durch öffentliche Veranstaltungen, örtliche Auslegung der Ergebnisse der Lärmkartierung von Juli 2022, eigene Internetveröffentlichungen, Online-Beteiligungen, Umfragen etc. erfolgen. Auch die Behandlung der Thematik in entsprechenden politischen Gremien erfüllt die Bedingung der Beteiligung der Öffentlichkeit.
Maßnahmen zur Lärmminderung kann die Gemeinde Chorin aufgrund fehlender Zuständigkeit bzw. der sehr geringen Auswirkungen durch den Umgebungslärm nicht ergreifen. Die Feststellung des derzeitigen Fehlens geeigneter Maßnahmen ist im Bericht an das LfU niederzuschreiben (vgl. Anlage 4).
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung sollte sich die Gemeinde Chorin mit der möglichen Festsetzung von sog. „Ruhigen Gebieten“ befassen. Flächen für „Ruhige Gebiete“ können z.B. Grünflächen, Parks, Waldflächen, Wasserflächen, Moore, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Rekultivierungsbereiche und landwirtschaftliche Flächen sein. Die „Ruhigen Gebiete“ dürfen entsprechende Schwellenwerte von 40 bis 55 dB (A) nicht überschreiten (55 dB (A) entspricht Radio/TV in Zimmerlautstärke).
Fazit: Seitens der Amtsverwaltung wird empfohlen die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels entsprechender Beiträge im Amtsblatt sowie auf der Homepage herzustellen. Hinweise/Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeindevertretung Chorin können der Amtsverwaltung übermittelt werden. Die Gemeinde Chorin soll darüber entscheiden, ob eine Festsetzung/Ausweisung von „ruhigen Gebieten“ gewünscht wird, welche in die Abwägung bei zukünftigen Planungen einzubeziehen sind.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |