Vorlage - CH-061/2023
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt, vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Eigenmittelnachweises durch die Antragstellenden zu dieser Sitzungsvorlage, die Trägerschaft für die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des Förderaufrufs „Soziale Dorfentwicklung - Starke Gemeinschaften für zukunftsfähige ländliche Räume“ im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus) für das Modell- und Demonstrationsprojekt - Weiterentwicklung des Gemeindehauses Serwester Dorfstraße 29 - im Ortsteil Serwest zu übernehmen.
Sachverhalt: Die Gemeinde Chorin ist Eigentümerin eines historischen Schulgebäudes im Ortskern des Ortsteiles Serwest an der Serwester Dorfstraße 29. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich zwei leerstehende Wohnungen in einem nicht vermietbaren Zustand. Die Herrichtung dieser Wohnungen würde eine umfassende, grundhafte Sanierung erfordern. Im Erdgeschoss befinden sich mehrere Räume, sowie eine Toilette und eine Küche. Durch den Landfrauenverein Serwest e.V., die ortsansässige Seniorengruppe, die vom Internationalen Bund Berlin-Brandenburg gGmbH betreuten Jugendlichen sowie durch den Ortsbeirat Serwest erfolgt eine regelmäßige Nutzung dieser Räume.
Für die beiden leerstehenden Wohnungen im Obergeschoss besteht die Option, einen umfassenden Aus- und Umbau zum Zweck der Vermietung vorzunehmen. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind jedoch nicht unerheblich. Eine Wirtschaftslichkeitsbetrachtung der Investitionsmaßnahmen steht noch aus. Darüber hinaus sind Instandsetzungsarbeiten an den Fenstern und einer Nebeneingangstür durchzuführen. Im Übrigen befindet sich das Objekt in einem guten nutzbaren Zustand.
Im Rahmen des Bundesprogramms ländliche Entwicklung und regionale Wertschöpfung (BULEplus) fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Projekte als Modell- und Demonstrationsvorhaben mit seinem Förderaufruf „Soziale Dorfentwicklung - Starke Gemeinschaften für zukunftsfähige ländliche Räume“. Die Projekte sollen sich einem der folgenden thematischen Schwerpunkte widmen:
- Schaffung oder Nutzbarmachung sozialer Begegnungsorte/Treffpunkte - Unterstützungs- und Begleitstrukturen für ältere Menschen - Vielfalt, gesellschaftlichen Zusammenhalt und Inklusion leben - mehr Selbstverantwortung für eine aktive soziale Dorfentwicklung. Antragsberechtigt sind juristische Personen, z. B. Vereine, Stiftungen, Gemeinden, Städte und Landkreise. Die Fördersumme beträgt maximal 200.000,00 €. Als Umsetzungszeitraum sind maximal 30 Monate anzusetzen. Die Auswahl der zu fördernden Projekte wird durch den Fördermittelgeber in einem wettbewerblichen Verfahren durchgeführt.
Diverse ortsansässige Akteure haben sich im Ortsteil Serwest zusammengefunden, um das Gemeindehaus Serwester Dorfstraße 29 in ein multifunktionales Dorfgemeinschaftszentrum weiterzuentwickeln. Hierzu sollen Fördermittel im Rahmen des Förderaufrufs beantragt werden. Die ortsansässigen Akteure sind im Wesentlichen der Landfrauenverein Serwest e.V., die Seniorengruppe, die Evangelische Kirchengemeinde und Einzelpersonen.
Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Chorin am 28. September 2023 haben Frau Mante, Frau Wiemer und Frau Wachsmuth aus Serwest ein Konzept für die Entwicklung des Dorfgemeinschaftshauses, das Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln sein soll, vorgestellt. Näheres kann dem als Anlage (Anlage 1) beigefügten Konzept entnommen werden.
Nach der Kostenschätzung (Anlage 2) der Initiatoren ist von einem Betrag von etwa 153.650 € auszugehen. Den Eigenanteil von 10 % wollen die ortsansässigen Akteure durch Spenden aufbringen. Die Gemeinde Chorin soll als Träger der Fördermittelantragstellung fungieren.
Hinweise der Verwaltung:
So die Gemeinde als Antragsteller fungiert und mit der Antragstellung die Schaffung von Stellen verbunden ist, so ist der Stellenplan der Gemeinde Chorin zu erweitern, Die entsprechenden Personalaufwendungen und die durch die Förderung erzielten Erträge sind im Haushalt der Gemeinde darzustellen. Für die Stellenbesetzung wäre das Ausschreibungserfordernis zu prüfen. Die inhaltliche Ausgestaltung der mit dem Vorhaben verbundenen Stellenbemessung erschließt sich derzeit nicht und ist durch die Antragstellenden darzulegen.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist die Gemeinde Chorin verpflichtet, in einem Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen zum Ausgleich des Haushaltes sowie zum Abbau von Haushaltsfehlbeträgen darzustellen. Gegenstand dieses Haushaltssicherungskonzeptes ist auch die Veräußerung zweier Grundstücke. Neben der Serwester Dorfstraße 56 ist dies auch das Dorfgemeinschaftshaus Serwester Dorfstraße 29. Zwar besteht die Hoffnung, dass der erzielte Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes Serwester Dorfstraße 56 ausreichen wird, um neben weiteren Maßnahmen den Haushaltsausgleich zu ermöglichen. Sicher ist dies jedoch nicht.
Zu prüfen wäre vor Inanspruchnahme der Zuwendung, ob nicht die mögliche Veräußerung des Dorfgemeinschaftshauses einerseits und die Inanspruchnahme von Fördermitteln andererseits, einen Widerspruch darstellt und der Erhalt der Zuwendung einer Veräußerung des Grundstückes entgegensteht. Dem Widerspruch könnte damit begegnet werden, dass der Haushaltsausgleich, wie bereits dargestellt anderweitig herbeigeführt wird oder aber, so wie im Falle des Dorfgemeinschaftshauses Senftenhütte, sich die Gemeinde bei der Veräußerung ein Recht auf langjährige Anmietung bzw. ein unbefristetes Nutzungsrecht für die von der Gemeinde genutzten Räume vorbehält.
Die Initiative der regionalen Akteure zielt offensichtlich darauf ab, dieses Dorfgemeinschaftshaus als zentrale Begegnungsstätte aufzuwerten und im Eigentum der Gemeinde zu behalten. Dabei sollen im Rahmen des Förderprogramms nach den Vorstellungen der Akteure auch die Fördermittel für die notwendige Sanierung und den Ausbau des Dachgeschosses beschafft werden (Anlage 3).
Aufgrund der dargestellten Unwägbarkeiten ist eine sogenannte Trägerschaft durch die Gemeinde nicht zielführend im Sinne der Haushaltskonsolidierung. Um jedoch die Realisierung des Vorhabens zu unterstützen, ist es der Gemeinde möglich, ihre Zustimmung zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen des Fördermittelaufrufes zu geben. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass ein eingetragener Verein Antragsteller ist.
Sollte die Gemeinde die Trägerschaft unter den vorgenannten Voraussetzungen übernehmen, werden jedoch keine Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Eigenanteilen oder Ähnlichem übernommen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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