Vorlage - NI-040/2023
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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, den Amtsdirektor als Vertreter der Gemeinde Niederfinow in der Gesellschafterversammlung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH (SHW) anzuweisen, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der SHW herbeizuführen, in der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz, Chausseestraße 128/129 in 10115 Berlin mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2023 der SHW und mit der Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beauftragt wird.
Sachverhalt:
Entsprechend der Regelungen in § 9 Abs. 3-8 des Gesellschaftsvertrages der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH (SHW) hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss sowie den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Abschlussprüfung schließt die Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ein.
Der Aufsichtsrat beschließt entsprechend § 7 Abs. 11 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der SHW über die Empfehlung über die Bestellung des Abschlussprüfers. In seiner Sitzung am 19.10.2023 hat der Aufsichtsrat die Auftragsvergabe beraten und die Empfehlung ausgesprochen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz, Chausseestraße 128/129 in 10115 Berlin zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2023 der SHW zu bestellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrages der SHW obliegt die Wahl des Abschlussprüfers und die Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer der Gesellschafterversammlung. Die Gemeinde Niederfinow wird in der Gesellschafterversammlung durch den Amtsdirektor vertreten. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung Richtlinien und Weisungen erteilen (§ 97 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf). Von dieser Möglichkeit macht die Gemeindevertretung mit diesem Beschluss Gebrauch.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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