Vorlage - PS-024/2023
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow—Solzenhagen / Parsteinsee beschließt im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Unteres Odertal Verfahrensteilgebiet Süd II Az. 5-003-R, die Änderung der Gemeindegrenzen / Gemarkungsgrenze zwischen der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen / Gemarkung Lunow und der Gemeinde Parsteinsee / Gemarkung Lüdersdorf. Der Amtsdirektor wird bevollmächtigt, die Vereinbarungen zur Änderung der Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen zwischen der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen und der Gemeinde Parsteinsee rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw. zu genehmigen und wird für den Abschluss der Vereinbarung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Sachverhalt:
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) führt auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes als zuständige Flurbereinigungsbehörde das Unternehmensflurbereinigungsverfahren „Unteres Odertal“ durch. Mit der Bearbeitung des Verfahrensteilgebiet Süd II AZ. 5-003-R, ist das Büro Drees und Hoersch beauftragt.
Nach § 58 (2) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) können Gemeindegrenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die vorgesehene Änderung der Gemeindegrenzen bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Wird einer Änderung zugestimmt, verständigt die Flurbereinigungsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Gemeindegrenze umfasst das Gebiet der Gemeinde, wobei das Gemeindegebiet aus mehreren Gemarkungen besteht. Eine Gemarkung, die durch Gemarkungsgrenzen abgegrenzt wird, besteht wiederum aus mehreren Fluren, die durch Flurgrenzen abgegrenzt sind. In einer Flur sind die in der Flur vorkommenden Flurstücke, als kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, zu einem Nummerierungsbezirk zusammengefasst.
Im Bereich zwischen den Gemeinden Lunow-Stolzenhagen und der Gemeinde Parsteinsee ist eine neue Grenzziehung erforderlich, da die vorhandenen Gemeindegrenzen mit der Örtlichkeit nicht übereinstimmen. Gleiches gilt für die entsprechenden Gemarkungsgrenzen der Gemarkungen Lunow und Lüdersdorf. Die im Kataster nachgewiesenen Grenzen entsprechen somit nicht den Nutzungsstrukturen in der Örtlichkeit.
Das Liegenschaftskataster kann daher seine Aufgabe, die Übereinstimmung zwischen Eigentumsnachweis (Grundbuch) und tatsächlicher Lage des Grundeigentums in der Örtlichkeit herzustellen, nicht mehr sinnvoll erfüllen. Eine Wiederherstellung der alten Grenzverläufe wäre äußerst aufwendig und im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Flächen auch unzweckmäßig.
Bei der Neuzuteilung des gesamten Verfahrensgebietes wurden die eingebrachten Flächenanteile der beteiligten Gemarkungen jeweils zugrunde gelegt und adäquat berücksichtigt. Die Flächenbilanz weist für alle beteiligten Gemarkungen Gebietsvergrößerungen aus, welche insbesondere aus dem Ergebnis der Neuvermessung des gesamten Verfahrensgebietes resultieren.
Aus dem beiliegenden Kartenmaterial ist der alte und neue Grenzverlauf zu ersehen, aus der beigefügten statistischen Zusammenfassung gehen die einzelnen Flächen der Änderungen hervor.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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