Vorlage - AA-063/2023 IV
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Sachverhalt:
Aus der Sitzung des Sozialausschusses vom 21. April 2021 erging an die Verwaltung der Auftrag zur Erarbeitung einer Übersicht als eine Art Analyse zur Barrierefreiheit von:
Wahllokalen, Gemeindebüros oder ähnlichen Gebäuden, Trauerhallen, Zugänglichkeit zu den Bekanntmachungskästen (Inhalte für Rollstuhlfahrer lesbar?) und Bushaltestellen.
Mit der Vorlage IV AA-033/2023 erfolgte im ersten Arbeitsschritt die Überprüfung auf Barrierefreiheit von Wahllokalen und Gemeindehäusern. Im zweiten Arbeitsschritt, mit der Vorlage IV AA-41/2023 erfolgte die Überprüfung auf Barrierefreiheit von Bekanntmachungskästen, Trauerhallen sowie Friedhöfe der amtsangehörigen Gemeinden.
Im vorliegenden dritten Arbeitsschritt wurde eine Analyse auf Barrierefreiheit der vorhandenen 104 Bushaltestellen der amtsangehörigen Gemeinden durchgeführt (vgl. Anlage 1).
Im Ergebnis kann zusammenfasst werden, dass in den amtsangehörigen Gemeinden wenige Bushaltestellen barrierefrei sind. Einige Bushaltestellen sind barrierearm. Der überwiegende Teil der Bushaltestellen entspricht nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Im Nahverkehrsplan 2017 - 2026 für den übrigen ÖPNV des Landkreises Barnim wurde eine Klassifizierung der Haltestellen für den Landkreis Barnim vorgenommen. Diese dient dem Ziel der gesetzlich normierten „vollständigen Barrierefreiheit“. Ein Um- und Ausbau der Haltestellen konnte in dem ursprünglich angedachten Zeitrahmen bis zum Jahr 2022 nicht realisiert werden. Aus diesem Grund wurden Priorisierungen vorgenommen, um vorrangig Verknüpfungshaltestellen mit hohem Fahrgastaufkommen (Kategorie A) barrierefrei auszubauen. Danach erfolgt der Aus- und Umbau der Haltestellen mit regionaler Bedeutung und weniger hohem Fahrgastaufkommen (Kategorie B). In dritter Kategorie (Kategorie C), die alle übrigen Haltestellen umfasst, soll ebenfalls die vollständige Barrierefreiheit hergestellt werden, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Ausnahmetatbestände sind durch folgende Aspekte gegeben: Zugang zur Haltestelle ist nicht barrierefrei und / oder sehr geringe EW-Zahl im Ortsteil (<1.000) und gleichzeitig kein nachgewiesener Bedarf. Keine Ausnahmetatbestände liegen hingegen vor, wenn sich im Einzugsgebiet der Haltestelle ein Krankenhaus, ein Ärztezentrum, eine Einrichtung für behinderte Menschen oder eine sonstige Einrichtung mit besonderer Nachfrage mobilitätseingeschränkter Menschen befindet. In diesen Fällen besteht ein erhöhtes Bedürfnis für eine barrierefreie Beförderung.
In ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Menschen können u. a. sein:
Für diese Menschen soll der überregionale öffentliche Personennahverkehr (üÖPNV) primär barrierefrei gemacht werden. Für weitergehende Behinderungen oder Mehrfachbehinderungen müssen in Absprache mit dem / der Betroffenen individuelle Lösungen gefunden werden.
Barrierefreie Haltestellen sollen entsprechend des Nahverkehrsplan 2017 - 2026 für den übrigen ÖPNV des Landkreises Barnim die Mindestanforderungen erfüllen, d. h. bei Neu- und Ausbau von Haltestellen sowie (Bestands-) Haltestellen der Kategorien A und B, müssen folgende Standards gelten:
Bei Neu- und Ausbau von Haltestellen der Kategorie C ist die Barrierefreiheit herzustellen, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Für (Bestands-) Haltestellen der Kategorie C werden Verbesserungen in Bezug auf die Barrierefreiheit angestrebt. Hier muss der hierfür erforderliche Aufwand individuell geprüft werden.
Für die Förderung der Infrastruktur im üÖPNV ist seit dem 1. Januar 2005 der Landkreis Barnim als Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV verantwortlich.
Gemäß „Richtlinie des Landkreises Barnim zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im üÖPNV des Landkreises Barnim“ werden folgende Maßnahmen gefördert:
Zuwendungsempfänger können Gemeinden oder Städte des Landkreises sein. Voraussetzung einer Zuwendung ist, dass die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt. Die Zuwendungen betragen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungs-fähigen Ausgaben gehören insbesondere die Ausgaben für Bau, Ausbau und Beschaffung, die Zuwegung, die zugehörigen Betriebsanlagen, die erstmalige Bepflanzung und Begrünung sowie Ausgaben für gesetzlich erforderliche Maßnahmen des Umweltschutzes und der Denkmalpflege.
In den amtsangehörigen Gemeinden konnten so bereits in den letzten Jahren vereinzelt Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen an Bushaltestellen durchgeführt werden. |
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