Vorlage - AA-065/2023 IV

 
 
Betreff: Änderung der Kita-Personalverordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:11.22
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Amt Information
29.11.2023 
Sozialausschuss Amt zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage 1 zu AA-065 2023IV
Anlage 2 zu AA-065 2023IV

Sachverhalt:

 

Die Kita-Personalverordnung (KitaPersV) aus dem Jahr 1993 wurde immer wieder an geänderte Rahmenbedingungen und die Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung angepasst, ohne dass es eine grundlegende Überarbeitung gab. Nun wurden die Regelungen umfassender strukturiert und neu formuliert. Die Änderung der KitaPersV ist am 30. Oktober 2023 in Kraft getreten (Anlage 1).

 

Die Änderungen der Verordnung zielen vor allem darauf ab, die Gestaltungsspielräume der Einrichtungsträger zu erweitern und bürokratische Hürden bei der Personalgewinnung abzubauen. Die bisher in § 10 KitaPersV geregelten Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Anrechnung von Personal, die keine originären Fachkräfte sind, wird durch ein Nachweisverfahren ersetzt. § 1 KitaPersV stellt klar, dass der Träger sicherzustellen hat, dass in seiner Einrichtung die gesetzlich vorgeschriebene Personalaustattung (Personalbemessung) eingehalten wird.

 

Um die Transparenz der Kita-Personalverordnung zu verbessern, werden nun vier Gruppen von Betreuungskräften, die gegenüber und mit Kindern tätig werden dürfen, geregelt. Die §§ 9 bis 12 KitaPersV enthalten jeweils abschließende Regelungen, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder Betreuungskraft als Fachkraft oder Ergänzungskraft vorsehen. Unter dem Betreuungspersonal müssen mindestens 80 % Fachkräfte gemäß §§ 9, 10, 11 KitaPersV sein. Esrfen nur maximal 20 % Ergänzungskräfte sein.

 

-          § 9 KitaPersV beinhaltet die originären pädagogischen Fachkräfte in der Kindertagesstätte.

-          § 10 KitaPersV regelt, wer als pädagogische Fachkraft mit anderer Berufsqualifikation in der Kita tätig werden kann. Diese Fachkräfte sollen gemäß § 10 Absatz 2 KitaPersV eine ergänzende Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung absolvieren, in der neben einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und den notwendigen pädagogischen Inhalten auch Kenntnisse über die für das Aufgabengebiet einschlägigen Rechtsvorschriften vermittelt werden. Der Träger muss diese Qualifizierungsmaßnahme, die tätigkeitsbegleitend absolviert werden kann, innerhalb der ersten 12 Monate anbieten.

-          § 11 KitaPersV sind Betreuungskräfte die nach anderen Rechtsvorschriften bzw. nach Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme anerkannt und gleichwertige Fachkräfte sind.

Einen abschließenden Katalog von maßgeblichen Berufsqualifikationen nach §§ 9 11 Kita PersV befindet sich in Anlage 2.

 

Ergänzungskräfte nach § 12 KitaPersV dürfen grundsätzlich nur eingeschränkt pädagogisch tätig werden. Sie müssen die in § 7 KitaPersV vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Das heißt:

-          Vollendung des 18. Lebensjahres

-          Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2

-          Abgeschlossene Berufsausbildung oder erster berufsqualifizierender Abschluss oder Hochschulabschluss

-          Notwendige soziale Kompetenzen (psychisch und emotional belastbar, zuverlässig, verantwortungsbewusst, reflexions- und kritikfähig und sensibel, Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und eine positive Haltung zur Kindertagesbetreuung)

Weiterhin wird eine vollständige Absolvierung einer 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Qualifizierungsmaßnahme gefordert. Ihnen darf nicht die alleinige pädagogische Verantwortung für eine Gruppe oder für einzelne Kinder übertragen werden. Sie werden unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft tätig. Ist eine Ergänzungskraft über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahre in der Kindertagesbetreuung tätig, darf der Einrichtungsträger im Rahmen seiner Eigenverantwortung davon abweichen und Aufgaben mit höherer pädagogischer Verantwortung übertragen.

 

Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Sodann regelt das Gesetz die notwenige Anzahl von Stellen einer pädagogischen Fachkraft in Abhängigkeit von Anzahl, Alter und Betreuungsumfängen der betreuten Kinder. Die Personalbemessung hat nach § 2 KitaPersV zwei Funktionen. Die Personalbemessung ist eine rechnerische Größe,

  1. r die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung einer Betriebserlaubnis zu beachten und die vom Träger während des Betriebes einzuhalten und nachzuweisen ist (beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) (ordnungsrechtliche Personalbemessung)
  2. die zur Berechnung des Personalkostenzuschusses des Landkreises dient. (finanzwirtschaftliche Personalbemessung)

Bei der ordnungsrechtlichen Personalbemessung werden alle Betreuungskräfte, also alle Fach- und Leitungskräfte sowie Ergänzungskräfte zu 100 Prozent berücksichtigt. Bei der finanzwirtschaftlichen Personalbemessung werden Fachkräfte nach §§ 9 - 11 KitaPersV sowie Leitungskräfte zu 100 Prozent angerechnet. Ergänzungskräfte nach § 12 KitaPersV werden zu 80 Prozent angerechnet.