Vorlage - BR-074/2023
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt, vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Britz, die Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in der Gemeinde Britz gemäß Anlage 1 zu BR-074/2023.
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz hat auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, Nr. 18, S. 6), die Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in der Gemeinde Britz beschlossen.
Gemäß § 6 der Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in der Gemeinde Britz sind für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in Trägerschaft der Gemeinde Britz ab dem Jahr 2024 Nutzungsentgelte zu berechnen.
Hier erfolgt eine Staffelung von entgeltfrei bis 10,00 € je angefangener Stunde entsprechend der Zuordnung zu den Kategorien A bis C.
Die Sportgruppe der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, Ortsfeuerwehr Britz, nutzt die Schulsporthalle der Gemeinde Britz für ihren Dienstsport und müsste gemäß der Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in der Gemeinde Britz ab dem Jahr 2024 ein Entgelt in Höhe von 10,00 € (Kategorie B) je angefangener Stunde entrichten.
Für das Jahr 2024 hat die Sportgruppe der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, Ortsfeuerwehr Britz, eine Nutzung mit 2 Stunden pro Woche (Ferien ausgenommen) beantragt. Dies entspricht einem Nutzungsentgelt von insgesamt netto 780,00 Euro (39 Woche á 20,00 Euro).
Hinweis der Verwaltung:
Zur Erfüllung der Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung ist gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Damit liegt auch die körperliche Leistungsfähigkeit der Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg im grundlegenden Interesse der Gemeinde Britz. Weiter besagt die Regel 105-049 (Feuerwehren) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), dass zur Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen geeignete Maßnahmen angeboten und unterstützt werden sollen, dazu kann auch ein regelmäßiger Feuerwehrdienstsport gehören.
Daher wird empfohlen, die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in Trägerschaft der Gemeinde Britz der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, Ortsfeuerwehr Britz, für den Dienstsport entgeltfrei zu gewähren und die Freiwillige Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, Ortsfeuerwehr Britz, in die Kategorie C des § 6 Absatz 1 der Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle in der Gemeinde Britz aufzunehmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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