Vorlage - AA-2024-009
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Der Amtsausschuss beschließt die Aufnahme einer Drehleiter mit Stationierung in der Stützpunktfeuerwehr Oderberg in den Gefahrenabwehrbedarfsplan. Der hierzu überarbeitete Gefahrenabwehrbedarfsplan ist dem Amtsausschuss zum Beschluss vorzulegen. Sachverhalt: Gemäß §3 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind die Ämter verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen. Daraus bestimmt sich die Personal- und Sachausstattung der örtlichen Feuerwehr. Nach §2 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz werden die Aufgaben aus diesem Gesetz als Pflichtaufgaben wahrgenommen. Im aktuellen Gefahrenabwehrbedarfsplan ist kein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) für den gesamten Amtsbereich vorgesehen. Die Bereiche der Gemeinden Parsteinsee, Lüdersdorf, Lunow-Stolzenhagen, Oderberg, Neuendorf, Liepe und Niederfinow sind im Gefahrenfall schlecht mit Hubrettungsfahrzeugen versorgt, da die Verfügbarkeit der entsprechenden Fahrzeuge aus Bad Freienwalde, Eberswalde und Angermünde zeitkritisch einzuschätzen ist. Als Einsatzmöglichkeiten einer Drehleiter sind Gebäudebrände, Personenrettung, technische Hilfeleistung, Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben, Baumfällarbeiten z.B. nach Sturmschäden, Ausleuchtung von Einsatzorten und Niederflurrettung zu nennen. Im beschriebenen Gebiet sowie im weiteren Amtsgebiet und angrenzenden Gemeinden sind folgende Schwerpunktobjekte abzudecken:
Die Aufnahme einer Drehleiter in den Gefahrenabwehrbedarfsplan erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll, damit das Amt Britz-Chorin-Oderberg seiner Pflichtaufgabe im gesamten Amtsgebiet nachkommen kann. Eine Stationierung der Drehleiter wird in der Stützpunktfeuerwehr Oderberg empfohlen, weil es zentral im unterversorgten Gebiet liegt, ein Stellplatz für das Fahrzeug dort vorhanden ist und ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. Somit sind keine Folgeinvestitionen für Stellplatz und Ausbildung von Personal am Standort Oderberg zu erwarten. Für 2025 ist die Förderung von Drehleitern mit einem hohem Förderanteil (80%) avisiert. Um diese Förderung nutzen zu können, ist eine Aufnahme der Drehleiter in den Gefahrenabwehrbedarfsplan Voraussetzung. Die Reihenfolge der Umsetzung der derzeit priorisierten Maßnahmen – künftig mit Drehleiter- zur Beschaffung von Fahrzeugen ist jedoch abhängig vom Bedarf am jeweiligen Standort, notwendiger Bedarfe an anderen Standorten und der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fahrzeugbeschaffungen. In diese Abhängigkeit soll sich auch die Drehleiterbeschaffung einordnen. Das gewünschte Sicherheitsniveau ist eine politische Entscheidung. Die Willensbildung und auch die Entscheidung zum Sicherheitsniveau erfolgen durch den Amtsausschuss und führen zu einer Selbstbindung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg.
Beschluss: Der Amtsausschuss beschließt die Aufnahme einer Drehleiter mit Stationierung in der Stützpunktfeuerwehr Oderberg in den Gefahrenabwehrbedarfsplan. Der hierzu überarbeitete Gefahrenabwehrbedarfsplan ist dem Amtsausschuss zum Beschluss vorzulegen.
Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beauftragt die Vertreter der Stadt Oderberg im Amtsausschuss folgenden Beschluss in die Tagesordnung des Amtsausschusses einzubringen:
Stellungnahme der Verwaltung: Den aktuellen Gefahrenabwehrbedarfsplan beschloss der Amtsausschuss in seiner Sitzung am 06.10.2022. Unter Pkt. 6.1.4. Fahrzeugbestand und Beschaffungen ist aufgeführt, dass der zur Verfügung stehende Fuhrpark des Amtes weitestgehend den Empfehlungen des Landes folgt. Es gab in den letzten Jahren mehrere Einsätze in Oderberg bei denen der Einsatz einer Drehleiter erforderlich war. Im Rahmen der Alarmierung wurde entweder die Drehleiter aus Angermünde oder die Drehleiter aus Bad Freienwalde in das Einsatzgeschehen eingebunden. Aus Sicht der Verwaltung funktioniert dieses Arrangement unter den gegebenen Umständen. Die Beschaffung einer Drehleiter unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist nicht zwingend notwendig. Es heißt weiterhin im Gefahrenabwehrbedarfsplan: “…Vorerst soll keine Drehleiter beschafft werden. Es liegen keine Bau- oder Betriebsgenehmigungen vor, die eine Entfluchtung über Hubrettungsfahrzeuge vorsehen. Der zweite Rettungsweg muss demnach vorrangig mit anderen Mitteln durch die Bauherren/ Betreiber des Gebäudes nach § 33 Abs. 1 BbgBO eingerichtet werden. Aus der Pflicht, einen zweiten Rettungsweg zu schaffen, kann keine Pflicht zur Vorhaltung eines Hubrettungsfahrzeuges erwachsen. Verantwortlich ist der Betreiber des jeweiligen Gebäudes. Gegen die Vorhaltung einer Drehleiter sprechen weiterhin der fehlende Stellplatz, die massiven Investitionen und die aktuelle Personalsituation. Nach Anschaffung des Fahrzeuges würden massive Folgekosten durch regelmäßige Wartungen entstehen.“ Zur Gefahrenabwehr der aufgeführten Schwerpunktobjekte Schulen und Kindergärten, Pumpstation PCK in Liepe, Photovoltaikanlagen, Landwirtschaftliche Betriebe, Asylbewerberheim und Pflegeheime ist aufgrund der geringen Geschossigkeit der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeuges nicht hilfreich. Wegen in den Schiffshebewerken vorhandener zusätzlicher Rettungswege entfällt auch hier die Einsatznotwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeuges. Unter der Berücksichtigung der aktuellen Fahrzeugausstattung wäre ein Stellplatzplatz für ein Hubrettungsfahrzeig in Oderberg nur unter Einbeziehung der Waschhalle denkbar. Auch aus den aktuellen Fördermöglichkeiten ist eine Beschaffung nicht ohne weiteres ableitbar. Die Anschaffung von Hubrettungsfahrzeugen wird periodisch immer wieder gefördert und auch nach dem anstehenden Fördertermin wird es weitere Förderungen geben. Es wird daher empfohlen, mit den im aktuellen Gefahrenabwehrbedarfsplan vorgesehenen Investitionen fortzufahren und im nächsten Gefahrenabwehrbedarfsplan die Beschaffungsnotwendigkeiten eines Hubrettungsfahrzeuges unter den dann geltenden Bedingungen näher zu betrachten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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