Vorlage - LI-2024-006 IV

 
 
Betreff: Stellungnahme zum Stand und Abhilfe der Problematik Ausgliederung der Ergänzungsflächen zur Klarstellungs- und Abrundungsatzung der Gemeinde Liepe
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Liepe Information
13.02.2024 
Gemeindevertretung Liepe zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Stellungnahme zum Stand Abhilfe der Problematik Ausgliederung

Sachverhalt:

Der Informationsvorlage ist die Stellungnahme des beauftragten Planungsros beigefügt.Gemäß § 4b BauGB kann die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen einem Dritten übertragen. Dies ist auch für die 1. Änderung der Satzung nach § 34 BauGB für die Gemeinde Liepe geschehen.

 

Voraussetzung für eine rechtswirksame Satzung, ist eine Planung, welche die Anforderungen des Baugesetzbuches und der weiteren Fachgesetze erfüllt. Im abgeschlossenen Vertrag hat sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Planungsleistungen für die Erstellung der 1. Änderung der Satzung nach § 34 BauGB für die Gemeinde Liepe zu erbringen. Dies beinhaltet die erforderlichen Planungsschritte bis zur Vorlage eines abschließenden Planes zur Beschlussfassung in der Gemeindevertretung. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der durch den Auftragnehmer zur Beschlussfassung in der Gemeindevertretung vorzulegenden Planes, um eine Fassung handelt, die die Anforderungen an eine rechtswirksame Satzung erfüllt.

 

Derzeit liegt für die 1. Änderung der Satzung nach § 34 BauGB für die Gemeinde Liepe keine Planfassung vor, die die Anforderungen an eine rechtswirksame Satzung erfüllt, da nicht alle Belange abschließend geklärt sind.

 

Der Auftragnehmer hat sich in § 3 (1) des Vertrages dazu verpflichtet, den technischen und fachlichen Anteil zur Erstellung der Satzung zu übernehmen. Somit ist vom Auftragnehmer zu erwarten, dass die noch nicht ausgeräumten Konflikte fachlich bearbeitet und planerisch bewältigt werden, um eine Planfassung vorzulegen, die die Anforderungen an eine rechtswirksame Satzung erfüllen.