Vorlage - OD-2024-009
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "NORMA-Lebensmittelfiliale Oderberg" gemäß § 10 Abs. 1 und § 12 BauGB als Satzung. Die Satzung besteht aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört auch der Durchführungsvertrag, der vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zwischen der Stadt Oderberg und dem Vorhabenträger abgeschlossen worden ist. Die zum Bebauungsplan gehörige Begründung mit Umweltbericht wird von der Stadtverordnetenver- sammlung gebilligt. Der Amtsdirektor wird beauftragt, den Bebauungsplan "NORMA-Lebensmittelfiliale Oderberg“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Satzung ist nach der erfolgten Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auch anzugeben, wo und zu welchen Dienstzeiten der Bebauungsplan "NORMA-Lebensmittelfiliale Oderberg“ eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.
Sachverhalt:
Die Stadtverordnetenversammlung Oderberg hat am 14.10.2020 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „NORMA-Lebensmittelfiliale Oderberg“ beschlossen (Beschluss-Nr.: OD-073/2020). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans “ NORMA-Lebensmittelfiliale Oderberg“ umfasst Teilflächen der folgenden Flurstücke in der Gemarkung Oderberg, Flur 8: Flurstück 820 und Flurstück 742. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. Vorhabenträger ist die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgers geschaffen. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage des Nahversorgungskonzepts, das bereits am 29.06.2022 von der Stadtverordnetenversammlung Oderberg beschlossen wurde (Beschluss-Nr.: OD-042/2022). Der Geltungsbereich und die gesamte Stadt Oderberg befinden sich in der Schutzzone III (Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft) des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Die Untere Naturschutzbehörde hat mit Schreiben vom 18.01.2024 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 6 der Verordnung über das Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin für den Bebauungsplan „NORMA-Lebensmittelfiliale Oderberg“ vorliegen. Dem Beschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans stehen die Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets bzw. Biosphärenreservats damit nicht mehr entgegen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan und den dort dargestellten gutachterlichen umweltbezogenen Untersuchungen und Hinweisen verwiesen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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