Vorlage - BR-2024-015 IV
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Sachverhalt:
Gemäß § 24 Abs. 1 KomHKV sind Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie aus der Finanzierungstätigkeit ganz oder teilweise übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Bei unausgeglichenem Haushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Aufwendungen und der Auszahlungen übertragen werden. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie bis längstens zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.
Durch diese Regelung sind grundsätzlich alle Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit kraft Gesetzes in das nächste Haushaltsjahr übertragbar und bleiben, wenn sie übertragen werden, bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar.
Entsprechend § 24 Abs. 2 KomHKV bleiben Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
Die tatsächliche Übertragung der Ermächtigungen im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf jedoch einer förmlichen Erklärung im Einzelfall. Diese wird im Verwaltungsablauf durch das jeweilige Fachamt mittels eines Formblattes bei der Kämmerei eingereicht und durch die Kämmerin geprüft. Die Erklärung muss eine Begründung beinhalten, durch welche die Ermächtigung eine Zweckbindung erhält. Genehmigte Haushaltsermächtigungen werden im HKR-Programm erfasst und erhöhen den jeweiligen Haushaltsansatz des laufenden Haushaltsjahres.
Dem Jahresabschluss ist eine entsprechende Aufstellung über die übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen. Da der Jahresabschluss 2023 der Gemeindevertretung der Gemeinde Britz erst im zweiten Halbjahr des folgenden Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorgelegt wird, wird dem Finanzausschuss der Gemeinde vorab anliegende Übersicht zur Kenntnis gegeben.
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