Vorlage - BR-2024-016 IV
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Sachverhalt:
Schülerlotsen sind ehrenamtliche Kinder, Jugendliche oder Erwachsene. Sie sind der Gruppe der Verkehrshelfer im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuzuordnen. Sie haben die Aufgabe, Schüler auf ihrem Weg zur oder von der Schule vor den Gefahren des fließenden Verkehrs zu schützen. Die Lotsen stellen eine sinnvolle Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dar. An Lotsenpunkten ist deren Einsatz mittels Verkehrszeichen (Vz.) 356 „Verkehrshelfer“ anzukündigen. Ein Vorrang, wie beim Fußgängerüberweg, lässt sich vom Vz. nicht ableiten. Verkehrshelfer dürfen generell nicht in den fließenden Verkehr eingreifen. Sie müssen abwarten bis sich eine Lücke ergibt, welche genutzt werden kann um Schüler gruppenweise über die Straße zu führen. Die beabsichtigte Querung signalisiert der Schülerlotse durch den Einsatz der Winkerkelle.
Schülerlotsen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen mindestens 13 Jahre alt sein, eine persönliche Eignung aufweisen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Die Ausbildung dauert zwischen 6 bis 12 Stunden und besteht aus theoretischem Unterricht sowie praktischen Übungen. Die Ausbildung wird meist durch Polizeibeamten durchgeführt und endet mit einer Prüfung.
Im Schadensfall sind Schülerlotsen grundsätzlich nicht haftbar, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Die Haftung übernimmt in der Regel die Gemeinde, in der der Lotse zum Einsatz kommt. Der Lotse an sich untersteht bei seiner Arbeit der gesetzlichen Unfallversicherung.
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