Vorlage - OD-2024-012
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Beantragung einer sicheren Querung in Form eines Fußgängerüberweges in der Ortslage „Neuendorf“ (B158) im Bereich der Hausnummer 22. Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
Durch die Stadt Oderberg führen mehrere verkehrsbedeutende Landes- und Bundesstraßen wie u. a. die B158. Diese Straße nimmt den überörtlichen Verkehr auf und ist folglich stark frequentiert. Im Bereich der Ortslage „Neuendorf“ sind in Höhe der Hausnummer 22 Bushaltestellen vorhanden. Diese Haltestellen können über einen beidseitigen Gehweg erreicht werden.
Vor allem ältere Einwohnerinnen und Einwohner sowie zahlreiche Schulkinder müssen die Fahrbahn queren. Die Bushaltestellen in diesem Bereich werden von den Schulkindern täglich (Mo.-Fr.) genutzt. Die Querung der B158 ist mind. einmal am Tag notwendig. Auch außerhalb der Schulzeiten muss die Bundesstraße gequert werden. Auch für ältere Personen ist die Querung der vielbefahrenen Straße oft ein großes Hindernis. Abhilfe könnte die Einrichtung einer sicheren Querung in Form eines Fußgängerüberweges (FGÜ) schaffen. Im Stadtzentrum (Kreuzung Berliner Straße sowie Kreuzung Straße der Jugend) stehen Lichtsignalanlagen (LSA) als Querungshilfe zur Verfügung.
Die Errichtung einer sicheren Querung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sind folgende Voraussetzungen für einen FGÜ zu erfüllen:
Für die Einrichtung eines FGÜ ist eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) notwendig. Die SVB prüft auf Antrag die Voraussetzungen und Notwendigkeiten des FGÜ.
Die Einrichtung und Unterhaltung des FGÜ ist durch den Träger der Straßenbaulast vorzunehmen. Für B158 ist dies der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS Bbg). Die Markierung des FGÜ und die Aufstellung der Verkehrszeichen sind nach Anordnung durch den LS Bbg. vorzunehmen.
Die Beleuchtung und die baulichen Voraussetzungen an den Gehwegen sind durch die Stadt Oderberg zu realisieren. Die Kosten dafür sind aktuell noch nicht abschätzbar und werden in einem gesonderten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Wird die Beantragung des FGÜ durch die Stadt Oderberg beschlossen, der Antrag durch den LS Bbg befürwortet und letztendlich durch die SVB angeordnet, sind die in der VAO festgelegten baulichen Voraussetzungen (Beleuchtung, Anpassungen am Gehweg) durch die Stadt Oderberg umzusetzen.
Einschätzung der Verwaltung: Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen zur Einrichtung eines FGÜ in der Ortslage „Neuendorf“ an der B158 nicht gegeben. Zwar werden die mind. Verkehrsstärken an Kraftfahrzeugen erreicht, jedoch ist zu bezweifeln, dass die Mindestanzahl an Fußgängerquerungen (50-100 pro Stunden) erreicht wird. Dennoch wird die Einrichtung befürwortet.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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