Vorlage - BR-2024-019 IV
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Sachverhalt: Die Gemeinde Britz ist Einrichtungsträger für die Kindertagesstätten „Britzer Sonnenzwerge“ und „Britzer Strolche“. Dem steigenden Bedarf an Plätzen in beiden Einrichtungen der Gemeinde wurde durch die dauerhafte Anhebung der Kapazität und Erteilung der Betriebserlaubnis Rechnung getragen. Seit dem 26.04. 2023 dürfen im Hort bis zu 120 Kinder im Grundschulalter und im Kindergarten seit dem 29.02.2024 bis zu 100 Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt dauerhaft betreut werden. Die folgende Tabelle enthält die Angaben zur aktuellen Auslastung der Einrichtungen.
Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) ist die rechtliche Grundlage für die Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg. Die konkreten Bedingungen für die Benutzung der Kindertagesstätten, für die Erhebung der Kostenbeiträge und die Versorgung mit Mittagessen wurden in nachstehend aufgeführten Satzungen durch die Gemeinde Britz geregelt.
Die Satzung für die Nutzung von Kindertagesstätten wurde am 29.08.2017 verabschiedet. Die steigenden Kinderzahlen und der damit verbundene erhöhte Bedarf an Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderte eine Einschränkung der Bereitstellungen von Plätzen für Kinder, deren Eltern oder Personensorgeberechtigte nicht mit Wohnsitz in Britz gemeldet sind. Die Nutzungssatzung wurde dementsprechend am 13.04.2021 geändert. Der Bedarf von Plätzen für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde konnte gedeckt werden. Es gibt keine Wartelisten. Kinder aus den Nachbargemeinden können nur betreut werden, wenn ausreichend Reserveplätze für Kinder der Gemeinde Britz zur Verfügung stehen. Die Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz hat sich als praktikabel erwiesen.
Die Berechnung der Kostenbeiträge der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten auf der Basis eines Vom-Hundert-Satzes, die so auch die Einkommensentwicklung berücksichtigt, hat sich bewährt. Das Land Brandenburg hat mit den Änderungen des KitaG die stufenweise Elternbeitragsbefreiung beschlossen. Als letzte Stufe wird ab dem Kita-Jahr 2024/2025 nach § 17a für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung Beitragsfreiheit gewährt.
Das Land Brandenburg zahlt für die Einnahmeausfälle folgende Pauschale Kostenausgleiche: a) vorletztes Kita-Jahr 105 EUR/Monat/Kind, abweichend im Zeitraum 01.08.2023 bis 31.12.2024 125 EUR/Monat/Kind b) letztes Kita-Jahr 125 EUR/Monat/Kind.
Außerdem sind nach § 50 KitaG Eltern von Beiträgen befreit, deren Einkommen 20.000 EUR, bzw. ab 01.01.23 bis 31.12.24 35.000 EUR, nicht übersteigen. Weitere Elternbeitragsbegrenzungen werden im § 51 KitaG festgeschrieben.
Hier beträgt der Ausgleich des Landes für Krippenkinder 65 EUR/Kind/Monat für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren 50 EUR/Kind/Monat für Kinder im Grundschulalter 30 EUR/Kind/Monat.
Auch diese Satzung wurde am 29.08.2017 verabschiedet. Der Zuschussbetrag der Eltern und Personensorgeberechtigten zum Mittagessen beträgt seit diesem Zeitpunkt konstant 1,87 EUR je Portion. Im Jahr 2023 wurden in der Max-Kienitz-Grundschule Britz 22.418 (Zuschuss der Gemeinde 0,91 neu 1,53 EUR/Portion) und in der Kindertagesstätte „Britzer Sonnenzwerge“ 17.000 Portionen (Zuschuss der Gemeinde 1,13 EUR/Portion) für die Versorgung mit einem warmen Mittagessen geliefert. Die Anpassung der Umsatzsteuer auf 19 % sowie die aktuellen Preisentwicklungen haben einen Anstieg der Portionspreise zur Folge. |
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