Vorlage - CH-2024-023
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt den als Anlage beigefügten Besitzüberlassungsvertrag zum Kloster Chorin zwischen dem Land Brandenburg und der Gemeinde Chorin.
Sachverhalt: Am 20.02.2024 gab es in Potsdam einen konstruktiven persönlichen Austausch zwischen Bürgermeister und Amtsdirektor sowie dem Staatsekretär Herrn Stolper, dem Staatssekretär Herrn Dünow und weiteren Landesbediensteten. Inhaltlich ging es um die Entwicklung einer tragfähigen Struktur für die Kultureinrichtung Kloster Chorin. Es gab Übereinstimmung, dass die Klosteranlage Chorin als eines der ältesten und besonders bedeutenden Denkmale im Land Brandenburg auch für künftige Generationen erhalten werden muss. Die Anlage, die als Höhepunkt der gotischen Backsteinbaukunst in Brandenburg gilt, verbindet Regionalgeschichte mit europäischer Klostergeschichte und trägt dazu bei, den Besuchern die Bau- und Handwerkskunst der Zisterzienser nahezubringen. Insofern ist es folgerichtig, diesen Ort auch weiterhin als Ausstellungs- und Veranstaltungsort im Einklang mit dem Denkmalschutz zu sichern.
Daher gilt es, geeignete Konzepte für eine dauerhafte Gestaltung des Kulturbetriebes zu entwerfen. Über die konkrete Ausgestaltung dieses Ziels und den Einsatz einer schlanken Arbeitsgruppe will sich das Land Brandenburg mit der Amtsverwaltung baldmöglich verständigen. Im Hinblick auf das Haushaltsaufstellungsverfahren des Landes für den Doppelhaushalt 2025/2026 und die erwartbaren Zeitläufe erscheint es vorzugswürdig, eine Verlängerung des im Juni 2023 geschlossenen Vertrages über den 31. Dezember 2024 hinaus anzustreben.
Um gegebenenfalls notwendige verfahrensrechtliche Schritte geordnet umsetzen zu können, wäre dabei zielführend, den allseits als tauglich eingeschätzten Besitzüberlassungsvertrag (BÜV) dem Grunde nach mit den bestehenden Konditionen vorsorglich bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.
Dies schließt Änderungen im Bezuschussungsbedarf nach § 3 Absatz 3 BÜV zur temporären Fortentwicklung der Ausrichtung des Eigenbetriebs im Sinne von § 2 Abs. 2 BÜV mit ein. Eine zweijährige Verlängerung auf dieser Basis böte hinreichend Zeit, die künftige Trägerstruktur für das Kloster gemeinsam zu entwickeln und gäbe der Gemeinde Chorin zugleich die Sicherheit, den Betrieb bis zur Überführung in eine neue Struktur uneingeschränkt fortsetzen zu können.
Um diesen Schritt finanziell zu unterstützen, erhöht das Land die jährliche Abschlagszahlung von derzeit 120.000 € auf künftig 200.000 €. Im Hinblick auf die in der verabredeten Arbeitsgruppe zu erörternde künftige Trägerstruktur mit veränderter Weisungsbefugnis sollte eine entsprechende Neueinstellung als „mit der Führung des Eigenbetriebes Beauftragter“ analog zur Laufzeit des Besitzüberlassungsvertrages zunächst auf die Dauer von 2 Jahren befristet werden.
Für die mit der Gemeinde bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und deren Einstufung ergeben sich durch den neuen Besitzüberlassungsvertrag keine Änderungen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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